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ausländische Zulassung in EWR, aber Hauptwohnsitz in D? (Zulassung - Versicherung - Steuer)
verfasst von Wilfired75 , 19.01.2008, 23:32 Uhr
Hallo!
Habe bzgl. meines eigenen aktuellen Falles bisher nur widersprüchliche Aussagen von örtl. Polizei, Finanzamt, Zulassungsstelle bekommen.
Sachlage ist die:
Ich besitze seit 5 Jahren einen auf mich und meinen Urlaubswohnsitz in Island (EWR-Staat) zugelassenen Oldtimer (Erstzulassung 1983).
Das Fahrzeug hat seinen regelmäßigen Standort das ganze Jahr über in Island.
Ich selbst habe dort nur einen Nebenwohnsitz, mein Hauptwohnsitz ist in Deutschland.
Vor ein paar Monaten bin ich allerdings erstmalig mit dem Fahrzeug (nach Absolvieren des jährlichen isländischen "TÜVs") nach Deutschland gefahren, und zwar um hier Kontakte mit Werkstätten aufzunehmen und eine Restauration des Fahrzeugs zu besprechen. In ein paar Monaten werde ich (oder ein Freund von mir) mit dem Fahrzeug wieder an seinen regelmäßigen Hauptstandort Island zurückkehren.
Gemäß § 20 FZV Abs. 1 u. 6 kann ich ja bis zu einem Jahr mit dem Fahrzeug mit ausländischer Zulassung vorübergehend am deutschen Straßenverkehr teilnehmen (solange halt kein regelmäßiger Standort des Fahrzeugs im Inland begründet ist). Sehe ich das richtig so? (die örtlichen Polizeikollegen und Zulassungsbeamten, die ich befragt habe, sind sich da unsicher bzw. unterschiedlicher Meinungen, konnten aber den Fall bisher nicht abschließend rechtlich klären)
Nun habe ich aber im § 3 KraftStG gefunden, dass ich für diese paar Monate (max. 1 Jahr) der Teilnahme am deutschen Straßenverkehr zusätzlich zur isländischen Kfz-Steuer auch an das deutsche Finanzamt Kfz-Steuer abführen muss!??? Den genauen Betrag konnte mir aber das örtliche Finanzamt bisher auch noch nicht mitteilen, da das Auto ja als Oldtimer zugelassen ist (in dem EWR-Staat Island), jedoch in Deutschland noch nicht alt genug für eine Oldtimerzulassung wäre.
Momentan traue ich mich beinahe gar nicht mehr am Straßenverkehr hier in Deutschland teilnehmen, da ich so viele unterschiedliche Aussagen bzw. Unwissenheit von seiten der Behörden erfahren habe.
Wie sind denn nun die § 20 FZV und § 3 KraftStG zu interpretieren, wenn - wie in meinem Fall - der Fzg.-Halter zwar seinen Hauptwohnsitz in D hat, das Fahrzeug aber seinen regelmäßigen Standort am Urlaubswohnort hat?
Bin gespannt auf eure rechtlichen Auslegungen!
gesamter Thread:
ausländische Zulassung in EWR, aber Hauptwohnsitz in D? (Zulassung - Versicherung - Steuer) von Wilfired75 am 19.01.2008 um 23:32 Uhr
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