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Radlader über 20 km/h (Verkehrsstraftaten - StGB)
verfasst von wm , 11.10.2008, 21:45 Uhr
Es geht mal nicht um ein frisiertes Mofa sondern um einen frisierten Radlader.
Radlader ca. 14.000 kg zGG wird mit 36 km/h vom Werk ausgeliefert.
Es kann eine Droselung auf 20 km/h eingebaut werden.
Demnach keine (vereinfachte) Zulassung erforderlich, lediglich Namens- und 20 km/h-Schild.
Wie so oft... existiert ein TÜV-Gutachten - Radlader fährt max. "20 km/h" und die Drossel wurde eingebaut...
Entsprechend ist der Eintrag auch in der BE.
Drossel ist jedoch nicht eingebaut und der Radlader fährt 36 km/h (z. B. mit Laser gemessen).
Demnach
Vg. PflVersG und den üblichen VOWi`s -> meine Meinung
(war wg. sowas schon beim LG und habe gewonnen)
Bis 20 km/h sind die Radlader über die Betriebshaftpflicht versichert. Solange ein Versicherungsvertrag besteht -> kein Vg. PflVersG, lediglich eine
Obligenheitspflichtverletzung... idR!
Meiner Ansicht nach ist ein Versicherungsvertrag i. S. des PflVersG gemeint.
Kollege meint kein Vg. in diesem Fall sondern lediglich Obligenheitspflichtverletzung ggü. der Versicherung.
Wenn in der BE die 36 km/h eingetragen sind und eine Versicherung über den Betrieb besteht, meint er wieder Vg. PflVersG.
Help :-)
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Radlader über 20 km/h (Verkehrsstraftaten - StGB) von wm am 11.10.2008 um 21:45 Uhr
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