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Führerscheintourismus / Fallbeispiele (Fahrerlaubnis - FeV)
verfasst von A2 , 02.03.2009, 16:49 Uhr
» » Mit der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der
» » Fahrerlaubnis-Verordnung (Zweite und Dritte Änderungsverordnung) wurde
» das
» » Fahrerlaubnisrecht zusammen mit der 4. Verordnung zur Änderung der
» » Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 29.07.2008, BGBl I, 1338, vgl. Zwerger,
» » jurisPR-VerkR 21/2008 Anm. 5) innerhalb von nicht einmal drei Monaten
» » umfangreich geändert. ....
» »
» » So oder so ähnlich werden die Änderungen im Allgemeinen beschrieben.
» »
» » Zwischen den Zeilen ist aber auch zu lesen, dass dem
» Führerscheintourismus
» » ein ENDE gemacht wurde.
» »
» » Die Thematik umfasst Begrifflichkeiten wie Wohnsitzprinzip, Erwerb der
» FE
» » vor / nach Sperrfrist, VZR-Tilgung, Umschreibung, u.a.
» »
» » Meine Anregung wäre es mit konkreten Fallbeispielen diese Thematik zu
» » "beleben".
»
» Ach ja, sollte vielleicht mit einem Beispiel beginnen:
»
» Fall 1:
»
» Franzl wohnt in Waldmünchen. Aufgrund des grenznahen Wohnortes zu CZ
» erwarb er im Jahre 2007 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Dort
» hatte der damals 18 Jährige erstmals eine FE erworben. Franzl war bislang
» nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen.
»
» Franzl hatte seinen ordentlichen Wohnsitz stets im Bundesgebiet.
»
» Bei einer Kontrolle legt Franzl als Führer eines Pkw seinen tschechischen
» FS vor. Auf diesem ist kein Wohnort vermerkt. Franzl gibt auf Nachfrage
» an, dass der tschechische Führerschein schlichtweg "billiger" war.
Lösung:
Zunächst sind die enschlägigen Rechtsvorschriften der FeV zu prüfen.
Ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip (§ 7 FeV) ist offensichtlich. Jedoch muss der Sachverhalt hinsichtlich der in § 28 FeV genannten Alternativen, welche zur Nichtanerkennung der FE führen würden, genauer unter die Lupe genommen werden. Und hier steckt das Problem.
...
4) 1Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
1.
2.die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
...
"Ausweislich des Führerscheines" würde bedeuten, dass im Führerschein eine deutsche Wohnanschrift eingetragen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Ebenso liegen keine "vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen" vor.
Laut Sachverhalt handelt es sich um Einlassungen oder Angaben des Betroffenen, welche erkennen lassen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.
Die Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis sind somit nicht im Sinne der einschlägigen Gesetzesnorm gegeben. Dies entspricht der derzeit geltenden Rechtslage (Umsetzung von Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein unter Berücksichtigungder Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 inden verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 und in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06.), wonach eine unbegrenzte Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR Fahrerlaubnis im Inland unzulässig wäre.
Ergebnis:
Eine Strafbarkeit i.S.d. § 21 StVG liegt bei genanntem Sachverhalt (derzeit) nicht vor.
Anmerkung: Rechtsstand 02.03.2009
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier noch nacharbeitet.
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