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Fragenkatalog - Verhalten im Straßenverkehr StVO[ neuer Eintrag ] Nach § 18 I StVO dürfen Autobahnen nur von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h benutzt werden. Es liegt eine VOWi gem. §§ 18 I, 49 I Nr. 18 StVO i. V. m. § 24 StVG vor. Nein. Das Zusatzzeichen gilt gem. § 39 StVO nur für Kraftfahrzeuge und Züge die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Eine VOWi gem. §§ 41, 49 III Nr. 4 StVO i. V. m. § 24 StVG wäre hier gegeben. Gemäß §24 StVO sind Inlineskates kein Fahrzeug im Sinne der StVO. Es gelten daher die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. Inlineskater haben den Gehweg zu benutzen. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren und dürfen keine Fußgänger behindern oder gefährden. Notfalls müssen sie warten. Das Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist das Be- und Entladen, sowie das Ein- und Aussteigen. Beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich ist die Vorfahrt zu gewähren.
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