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Verhalten StVO  -  Kleine Sachverhalte mit Lösungen

Beurteilen Sie den Sachverhalt in verkehrsrechtlicher Hinsicht!

[ neuer Eintrag ]

Ronny (R.) fährt mit seinem Mercedes SL die Stadtautobahn A100 in südlicher Richtung. Aufgrund eines Verkehrsunfalls kommt es auf allen 3 Fahrstreifen (Z.340) zu einem Stau. Da Ronny ein wichtiges Treffen hat, entschließt er sich nach rechts auf den dortigen Standstreifen zu wechseln, um auf diesen bis zur nächsten Ausfahrt zu fahren.

Shastra, 2008, 13.10.2009, 16:51 Uhr

Ronny könnte einen Versoß gegen § 2(1)StVO begangen haben.
Gem. §2(1) StVO haben Fz Fü die fahrbahn zu benutzen. Ronny befährt mit seinem KfZ den Standstreifen
der BAB, hierbei handelt es sich um einen Seitenstreifen. Da gem. §2(1)S.2 StVO Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind, hat R. die Fahrbahn somit nicht benutzt.


Ronny verstößt gegen die §§2(1);49 StVO

Der 70-jährige Toni Eufel fährt am 03.09.07 mit seinem Pkw BMW, von Fürstenfeldbruck kommend auf der B 2 in Richtung München. Obwohl keine Geschwindigkeitsbeschr. besteht, fährt er mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. Dies ist nicht den Straßen- und Witterungsverhältnis geschuldet, sondern er lässt seinen Arbeitstag Revue passieren. Er bemerkt nicht, daß sich hinter ihm eine kilometerlange Schlange gebildet hat. Beurteilen sie das Verhalten von T. Eufel!

Pressina-Jung, StG 2006/09B/2, 28.11.2007, 06:22 Uhr

T. Eufel`s Verhalten hinsichtlich Geschwindigkeit

T. Eufel fährt mit seinem BMW auf der B 2 in Richtung München. Der BMW ist ein Kraftfahrzeug gem. § 2 Nr. 1 FZV. Die Bundesstraße B 2 ist öffentlicher Verkehrsgrund. Da er außerhalb geschlossener Ortschaften fährt, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw gemäß § 3/III Nr. 2 c StVO auf 100 km/h beschränkt. T. Eufel fährt 40 km/h. Dies ist erheblich langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

T. Eufel ist gedankenverloren wegen seines harten Arbeitstages. Dies ist jedoch kein triftiger Grund, weswegen er so langsam fahren müsste. Ein triftiger Grund wäre z. B. schlechte Witterungsverhältnisse.

Hinter dem Pkw von T. Eufel hatte sich eine kilometerlange Schlange gebildet, er hat deshalb mit seiner langsamen Fahrweise den Verkehrsfluß erheblich behindert.

Die VOWi ist vorsätzlich und fahrlässig begehbar, T. Eufel handelte zumindest fahrlässig.

Er handelte rechtswidrig und vorwerfbar.

T. Eufel beging eine VOWi gem. §§ 3/II, 49/I Nr.3 i.V.m. § 24 StVG

§ 2 StVO ---> Am Freitag möchte Frau X mit ihrem Kraftfahrzeug zur Arbeit fahren. In der Nacht hatte es geschneit und die Straße war am Morgen mit einer geschlossenen Schneedecke überzogen. Obwohl Sie keine Winterreifen montiert hatte, machte Sie sich trotzdem auf den Weg zur Arbeit. In A-Dorf wurde Sie von einer Polizeistreife im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Dabei stellte der eingesetzte PM A den o.g. Sachverhalt fest. Würdigen Sie das Verhalten der Frau X.

Niessner & Lill, StG 2006 / 09 B / 2, 16.11.2007, 08:40 Uhr

VOwi gem. § 2 Abs. 3a i.V.m. § 49 Abs. 1 Nummer 2 StVO, § 24 StVG ?

Bei dem Fahrzeug der Frau X handelt es sich um ein Kraftfahrzeug i.S. des § 1 Abs. 2 StVG, da es sich hierbei um ein Landfahrzeuge handelt, dass durch Maschinenkraft bewegt wird ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Frau X befuhr eine öffentliche Straße und bewegt sich somit auf rechtlich-öffentlichem Verkehrsgrund.
Rechtlich-öffentlicher Verkehrsgrund ist gewidmet, im Straßenverzeichnis eingetragen, von jederman befahrbar und durch Beschilderung ausgewiesen.

X. fuhr bei winterlichen Straßenverhältnissen und trotz schneebedeckter Fahrbahn ohne geeignete Bereifung. Anstatt der notwendigen Winterreifen war ihr Kfz lediglich mit Sommerbereifung ausgerüstet.

Frau X handelte vorsätzlich, rechtswidrig und vorwerfbar.

X beging eine VOwi gem. §§ 2 Abs. 3a, 49 Abs.1 Nr.2 StVO, § 24 StVG

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Anmerkungen:

- allg. Feststellungen (Kfz,öVG) könnte man in einer Ziffer "Allgemeines" voranstellen.
- was sind geeignete Reifen?
- wäre fahrlässiges Handeln auch denkbar? Begründung!

Viele Grüße

Martin Teufel

§ 22 StVO ---> Es ist kurz vor Weihnachten, Lotta Ladung bummelt um ca. 19.00 Uhr durch den Hof des örtlichen Christbaumhändlers. Dort sieht sie ihren "Traumbaum" mit einer stattlichen Höhe von 2,90 Metern. Obwohl sie nur mit ihrem Peugeot 106 auf Tour ist, entschließt sie sich, den Baum zu erstehen und zu Hause ihrer Familie als Überraschung zu präsentieren. Weil der Baum mit seinen 50 kg für sie zu schwer ist, läßt sie ihn vom Händler zu ihrem Auto bringen. Dort öffnet sie den Kofferraum und weist den Händler an, den Baum von hinten ins Fahrzeug zu schieben. Daß der Baum dabei noch ca. 1,70 m nach hinten über das Fahrzeug heraus steht, stört sie nicht. Sie weiß zwar, daß dies so nicht erlaubt sein kann, aus Freude über ihren schönen Baum, ist ihr das jedoch egal. Störender findet sie dagegen, daß die Äste des Baumes fast den kompletten Innenraum des Fahrzeuges ausfüllen und sie kaum noch einsteigen kann. Sie schiebt ein paar Äste zur Seite um sich ein Guckloch zu schaffen und so fährt sie dann mit offener Kofferraumklappe die 7 Kilometer durch den Ort nach Hause. Auf der Fahrt rollt der Baum in jeder Kurve entweder ein Stück nach links oder nach rechts. Es ist nur auf Verstöße gegen § 22 StVO einzugehen.

Leinauer/Bernbeck StG 2006/09 B 2, 16.11.2007, 08:38 Uhr

Verstoß gegen Ladungssicherung gem. § 22 StVO?

Der Baum stellt eindeutig eine in § 22 angegebene Ladung dar. Diese Ladung hat sie gem. Abs. I nicht so verstaut, daß ein verrutschen verhindert wurde. Technische Sicherungsmittel hat sie nicht verwendet.
Der Tatbestand des § 22 StVO ist hier bereits erfüllt.
Desweiteren ragte der Baum über einen Meter, genau 1,70 Meter über das Fahrzeug nach hinten hinaus. Dies alleine ist für die Fahrt von 7 km kein Problem und auch noch bis zu einer Entfernung von 100 km an sich in Ordnung. Jedoch währe die Ladung dann mit einer Fahne o.ä. kenntlich zu machen. Dies tat Lotta nicht.
Da es um 19.00 Uhr im Winter bereits dunkel ist, hätte sie die überstehende Ladung auch durch ein rotes Licht (nicht höher als 1,5 Meter) sowie einen roten Rückstrahler (nicht höher als 90 cm) kenntlich machen müssen.
Somit ist auch der Tatbestand des Abs. IV erfüllt.
Dies tat sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

Lotta Ladung beging eine VOWi gem. §§ 22 I, IV, 49 I Nr. 21 StVO, 24 StVG

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Anmerkung:

- eine typische Vorweihnachtsgeschichte
- bei VOwen spricht man von vorwerfbar nicht von schuldhaft.

Viele Grüße

Martin Teufel

§ 9 StVO ---> Heidi und Peter fahren am Freitag nachmittag zum Einkaufen. Heidi als Kfz-Führerin, möchte an der Kreuzung Almenweg/Enzianstraße nach links abbiegen. Sie zeigt dies mit dem Fahrtrichtungsanzeiger links an und ordnet sich auf dem rechten Fahrstreifen ganz links ein. Peter und Heidi unterhalten sich ganz intensiv und ausgelassen.Nachdem Sie kein entgegenkommendes Kfz sieht, biegt Heidi ab. Es kommt mit dem entgegenkommenden Radfahrer Jose zu einem Zusammenstoß. Jose hat allerdings nur ein beschädigtes Fahrrad.

StG 2006/09/2, 16.11.2007, 08:38 Uhr

Verkehrsordnungswidrigkeit § 9 III StVO, § 24 StVG i.V.m § 49 I,9 StVO

Heidi hat gem. § 9 I, S 1 StVO, rechtzeitig und deutlich durch den Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt, dass sie links abbiegen möchte. Gem. § 9 I,S2,2Hs, StVO hat Sie sich richtig, möglichst weit links auf Ihrer Fahrbahn eingeordnet. Gem. § 9 III S 1 StVO müßte Sie den entgegenkommenden Fahrradfahrer Jose durchfahren lassen. Dies hat Sie nicht beachtet und somit kam es zum Zusammenstoß mit Jose.
Gem. § 1 II StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Durch den Zusammenstoß wurde Jose jedoch beides und somit verletzte Heidi ihre Sorgfaltspflicht. Jedoch tritt die Ordnungwidrigkeit nach § 49 I Nr. 1 zurück, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und die o. g. Ordnungswidrigkeit speziell geregelt ist.

Heidi beging eine VOWi gem. § 9 III StVO i.v.m § 24 StVG, § 49 I Nr. 9 StVO.

Heidi handelte zumindest fahrlässig, rechtswidrig und vorwerfbar.
Auf die Sachbeschädigung am Fahrrad von Jose wurde nicht eingegangen.

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Anmerkungen:

- wer sind die Ersteller?
- die Reihenfolge der einschlägigen Rechtsvorschriften §§ 9 III, 49 I Nr. 9 StVO, 24 StVG
- auf Halbsätze ist in VR grundsätzlich nicht einzugehen
- bitte das Beurteilungsschema beachten
- beachte Sachbeschädigung nach dem StGB ist eine Vorsatztat, hier wohl nicht zutreffend

Viele Grüße

Martin Teufel

§§ 1, 3, 5 StVO ---> Manni fährt mit seinem Opel Manta auf der Bundesstraße 20 in Richtung Cham. Auf Höhe der Ortschaft Landau/Isar wird dort die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Da es Manni jedoch eilig hat und zu seiner Freundin Susi will, fährt er hier mit strammen 110 km/h, ohne sich um die Geschwindigkeitsbegr. zu kümmern. Manni schließt durch seine "sportliche" Fahrweise schnell auf den vor ihm fahrenden Hubert auf, der hier ordnungsgemäß mit seinem Opel Astra in gleicher Richtung fährt. Manni überlegt nicht lange und setzt instinktiv zu einem Überholmanöver an, weil er denkt, da wird schon nichts kommen. Manni setzt den Blinker und schert aus. Er befindet sich bereits im Überholvorgang, als er plötzlich einen entgegenkommenden Motorradfahrer wahrnimmt, den er schlichtweg übersehen hat. Manni gelingt es zwar noch, den Überholvorgang abzuschließen, aber jedoch nur weil der Motorradfahrer so stark abbremste, dass dieser einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Manni gerade noch verhindern konnte. Manni und der Motorradfahrer fuhren anschließend jeder in seine Richtung weiter.

Weßner, Niederfell. ,StG 2, 2006/09 B, 16.11.2007, 08:35 Uhr

1. Beging Manni einen Geschwindigkeitsverstoß nach der StVO?

Manni fährt mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 20 auf Höhe Landau/Isar in Richtung Cham mit 110 km/h in einem Bereich, welcher durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt ist. Er überschritt somit die durch das Zeichen gebotene zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h.

Hinsichtlich des Verstoßes ist von vorsätzlicher Begehung auszugehen, da Manni unbedingt zu seiner Freundin will und sich um die Beschränkung nicht kümmerte. Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit sind unproblematisch.

Manni beging somit eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41/II Nr. 7 (Z. 274), 49 III Nr. 4 StVO, § 24 StVG

Anmerkung: Hier liegt kein Verstoß gemäß dem § 3 StVO vor, da das Zeichen 274 hier spezieller ist, da es die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften von 100 Km/h beschränkt.


2. Beging Manni einen Verstoß hinsichtlich des Überholvorganges?

Manni überholte in einem Bereich, wo grundsätzlich das Überholen zulässig war. Er vergewisserte sich jedoch vor seinem Überholvorgang gem. § 5 II S. 1 StVO nicht darüber, ob er während des ganzen Überholvorganges eine Behinderung des Gegenverkehrs, hier den Motorradfahrer, ausschließen konnte. Der Motorradfahrer musste auf Grund des Überholvorganges von Manni sehr stark abbremsen, was mindestens als Behinderung anzusehen ist, da es beinahe zum Zusammenstoß der beiden gekommen ist (Beinahe Unfall), liegt hier sogar eine Gefährdung des Motorradfahrers gemäß dem § 1 II StVO vor.

Hinsichtlich des Verstoßes ist Manni Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Er handelte rechtswidrig und vorwerfbar.

Manni beging eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 1 II, 5 II S. 1, 49 Nr. 1 und 5 StVO, § 24 StVG

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Anmerkungen:

- ich habe die Lösungsteile nummeriert
- kurze Begründung der Fahrlässigkeit
- da neben § 5 auch § 1 II StVO erfüllt ist könnte man den TB auch separat darstellen

Viele Grüße

Martin Teufel

§ 7 StVO ---> Die vorsichtige Berta fährt mit ihrem Beetle auf der zweispurigen B 471 von Dachau nach Fürstenfeldbruck. Als sich die Straße "plötzlich" teilt - die rechte Spur nach Olching abbiegt - zieht sie abrupt auf die linke Spur, da sie gerade aus weiterfahren will. Der hinter ihr fahrende Anton muss stark bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

Stuber / Pieringer / Lenz, 16.11.2007, 08:35 Uhr

Berta könnte mit ihrem Verhalten auf der B 471 nach § 7 StVO (Fahrtreifenwechsel) eine VOWI begangen haben.

Die B 471 ist als Bundesstraße öffentlicher Verkehrsgrund.

Gem. § 7 V StVO darf Berta den Fahrstreifen nur wechseln, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Berta zog mit ihrem Beetle (Kfz) auf die linke Spur. Dadurch musste Anton stark bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dies stellte seitens Berta eine Gefährdung dar.

§ 7 V StVO spricht ebenfalls noch vom deutlichen und rechtzeitigen Ankündigen des Fahrstreifenwechsel mit Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger. Da Berta laut SV abrupt auf die links Fahrspur zog und der SV nichts Näheres beschreibt, ist davon auszugehen, dass ihr dieser Verkehrsverstoß auch noch vorzuwerfen ist.

Berta handelte offensichtlich vorsätzlich, vorwerfbar und rechtswidrig.

Sie beging somit eine VOWi gen. §§ 7 Abs. V, 49 I Nr. 7 StVO, 24 StVG

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Anmerkungen:

- ja, das soll dort schon tatsächlich passiert sein!

Viele Grüße

Martin Teufel

§ 8 StVO --> Der 32-jährige Hans Hurtig fährt mit seinem Kleinkraftrad (bbH 80 km/h) in A-Stadt auf der Soundsostraße durch den Innenstadtbereich. An der Einmündung der Wasweisichstraße biegt der Radlfahrer Ralf von rechts auf die Soundsostraße ein, auf welcher Hans geradeaus weiterfahren will. Noch rechtzeitig erkennt Ralf, dass das KKR wohl nicht bremsen wird und bleibt an der Einmündung stehen.

Dobler / Hellwasser StG 2006/09 B StG 2, 16.11.2007, 08:33 Uhr

Fahrt des Hans:

Hans fährt auf der Soundsostraße, also auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Dabei kommt er an die Einmündung der Wasweisichstraße und trifft hierbei auf den Radfahrer Ralf der von rechts kommt.

Da hier keine vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen vorhanden sind, hat gem. § 8 I S.1 StVO derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Demnach hätte Hans dem Ralf Vorfahrt gewähren müssen.

Hans handelte fahrlässig.

Er beging eine VOWi gemäß § 49 I Nr. 8 StVO, § 24 StVG.

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Anmerkungen:

- was ist das für ein KKR mit 80 km/h bbH ???
- das Verhalten als Wartepflichtiger ergibt sich aus § 8 Abs. 2 StVO
- der einschlägige TB fehlt
- kurze Begründung der Farhlässigkeit.
- Hans handelte rechtswidrig und vorwerfbar!!

Viele Grüße

Martin Teufel

§ 6 StVO ---> Am Samstag fährt Sven mit seinem schwarzen Porschen in FFB auf der zweispurigen Kreisstraße stadtauswärts. Kurz vor ihm ereignete sich ein Unfall, welchen er zwar bemerkt, aber keine weiteren Angaben machen kann. Der Unfall blockiert beide Fahrspuren stadtauswärts. Um schneller zu seinem Treffen mit der scharfen Susi zu kommen, versucht er an der Unfallstelle links vorbei zu kommmen. Dabei übersieht er den entgegenkommenden Viperfahrer Thomas. Dieser blendet mehrmals auf und muss abbremsen. Bewerten Sie das Verhalten von Porsche-Sven.

Otto/Zach, 2006/09 B 02, 16.11.2007, 08:31 Uhr

Liegt ein regelwidriges Vorbeifahren nach § 6 StVO vor ?

Sven befand sich mit seinem Porsche auf der Kreisstraße in FFB, diese stellt einen öffentlichen Verkehrsgrund nach der StVO dar, da sie von allen Verkehrsteilnehmer ohne Einschränkung benutzt werden kann, öffentlich gewidmet ist und vom Verkehrsträger zur Verfügung gestellt wurde.

Auf öffentlichem Verkehrsgrund gilt grundsätzlich die StVO.

Wer an einem sonstigen Hindernis, hier der Verkehrsunfall, auf der Fahrbahn, hier die Kreisstrasse, vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fz. durchfahren lassen. Zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Unfallstelle kam Thomas mit seiner Viper entgegen. Sven hätte ihn erst passieren lassen müssen.

§ 6/S. 1 StVO erfüllt.

Sven war Verkehrsteilnehmer. Dieser hat sich so zu Verhalten, dass kein anderer mehr als nötig
behindert wird. Durch das Vorbeifahren des Sven wurde Thomas in seiner Weiterfahrt behindert. Er musste bremsen um eine Unfall verhindern zu können.

§ 1/II StVO erfüllt.

Sven handelte zumindest fahrlässig und vorwerfbar, da er bei sorgfälltiger Prüfung des Sachverhaltes die Verfehlung hätte erkennen müssen.

Es liegt eine VOWi gemäß §§ 6/S.1, § 1/II, 49/I/Nr. 6 StVO, § 24 StVG

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Anmerkungen:

- Kennen Sie den Unterschied zwischen Überholen und Vorbeifahren?
- Wenn die Behinderung oder Gefährdung nicht im § 6 StVO bereits enthalten ist, begeht Sven eine zusätzliche VOwi gem. §§ 1 II, 49 I Nr. 1 StVO, § 24 StVG.

Viele Grüße

Martin Teufel

Kreisverkehr - § 9a StVO - Stefan A. ist auf der B 299 unterwegs. Auf Höhe km 6,0 fährt er ohne zu blinken in den Kreisverkehr, Z. 215, ein. Da Stefan nicht weiß, welche Ausfahrt er nehmen muss, bleibt er stehen, um auf die Karte zu schauen. Als er sich vergewissert hat, fährt er weiter und verläßt den Kreisverkehr ohne zu blinken.

Jilg/Hundhammer StG 2006/09 B/2, 16.11.2007, 08:30 Uhr

1. Stefans Verhalten im Kreisverkehr

Stefan war in den Kreisverkehr, Z. 215, eingefahren. Da er sich bzgl. des Weges nicht sicher war, hielt er im Kreisverkehr an, um auf die Karte zu schauen. Gem. § 9a/I S. 3 StVO ist das Halten im Kreisverkehr auf der Fahrbahn verboten.

Stefan handelte zumindest fahrlässig, sowie rechtswidrig und vorwerfbar.

Stefan beging eine VOWi gem. §§ 9a/I, S.3, 49/I Nr. 9a StVO u. § 24 StVG



2. Stefans Verhalten beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr

Nachdem sich Stefan vergewissert hatte, welche Ausfahrt er nehmen muss, fährt er weiter und ohne zu blinken aus dem Kreisverkehr aus. Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr handelt es sich um einen Abbiegevorgang. Wer abbiegen will, muss dies gem. § 9/I StVO mittels Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dies tat Stefan aber nicht.

Stefan handelte zumindest fahrlässig, sowie rechtswidrig und vorwerfbar.

Stefan beging eine VOWi gem. §§ 9/I, S.1, 49/I Nr. 9 StVO u. § 24 StVG

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Anmerkung:

- Ja, das Verlassen des Kreisverkehrs wird als Abbiegevorgang gewertet, so dass sich das Verhalten aus § 9 StVO ergibt.

Viele Grüße

Martin Teufel

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