| Verkehrsknoten.de |
![]() |
|
|
Verhalten StVO - Kleine Sachverhalte mit LösungenBeurteilen Sie den Sachverhalt in verkehrsrechtlicher Hinsicht![ neuer Eintrag ] Ronny könnte einen Versoß gegen § 2(1)StVO begangen haben. Gem. §2(1) StVO haben Fz Fü die fahrbahn zu benutzen. Ronny befährt mit seinem KfZ den Standstreifen der BAB, hierbei handelt es sich um einen Seitenstreifen. Da gem. §2(1)S.2 StVO Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind, hat R. die Fahrbahn somit nicht benutzt. Ronny verstößt gegen die §§2(1);49 StVO T. Eufel`s Verhalten hinsichtlich Geschwindigkeit T. Eufel fährt mit seinem BMW auf der B 2 in Richtung München. Der BMW ist ein Kraftfahrzeug gem. § 2 Nr. 1 FZV. Die Bundesstraße B 2 ist öffentlicher Verkehrsgrund. Da er außerhalb geschlossener Ortschaften fährt, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw gemäß § 3/III Nr. 2 c StVO auf 100 km/h beschränkt. T. Eufel fährt 40 km/h. Dies ist erheblich langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. T. Eufel ist gedankenverloren wegen seines harten Arbeitstages. Dies ist jedoch kein triftiger Grund, weswegen er so langsam fahren müsste. Ein triftiger Grund wäre z. B. schlechte Witterungsverhältnisse. Hinter dem Pkw von T. Eufel hatte sich eine kilometerlange Schlange gebildet, er hat deshalb mit seiner langsamen Fahrweise den Verkehrsfluß erheblich behindert. Die VOWi ist vorsätzlich und fahrlässig begehbar, T. Eufel handelte zumindest fahrlässig. Er handelte rechtswidrig und vorwerfbar. T. Eufel beging eine VOWi gem. §§ 3/II, 49/I Nr.3 i.V.m. § 24 StVG VOwi gem. § 2 Abs. 3a i.V.m. § 49 Abs. 1 Nummer 2 StVO, § 24 StVG ? Bei dem Fahrzeug der Frau X handelt es sich um ein Kraftfahrzeug i.S. des § 1 Abs. 2 StVG, da es sich hierbei um ein Landfahrzeuge handelt, dass durch Maschinenkraft bewegt wird ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Frau X befuhr eine öffentliche Straße und bewegt sich somit auf rechtlich-öffentlichem Verkehrsgrund. Rechtlich-öffentlicher Verkehrsgrund ist gewidmet, im Straßenverzeichnis eingetragen, von jederman befahrbar und durch Beschilderung ausgewiesen. X. fuhr bei winterlichen Straßenverhältnissen und trotz schneebedeckter Fahrbahn ohne geeignete Bereifung. Anstatt der notwendigen Winterreifen war ihr Kfz lediglich mit Sommerbereifung ausgerüstet. Frau X handelte vorsätzlich, rechtswidrig und vorwerfbar. X beging eine VOwi gem. §§ 2 Abs. 3a, 49 Abs.1 Nr.2 StVO, § 24 StVG -------------------------------------- Verstoß gegen Ladungssicherung gem. § 22 StVO? Der Baum stellt eindeutig eine in § 22 angegebene Ladung dar. Diese Ladung hat sie gem. Abs. I nicht so verstaut, daß ein verrutschen verhindert wurde. Technische Sicherungsmittel hat sie nicht verwendet. Der Tatbestand des § 22 StVO ist hier bereits erfüllt. Desweiteren ragte der Baum über einen Meter, genau 1,70 Meter über das Fahrzeug nach hinten hinaus. Dies alleine ist für die Fahrt von 7 km kein Problem und auch noch bis zu einer Entfernung von 100 km an sich in Ordnung. Jedoch währe die Ladung dann mit einer Fahne o.ä. kenntlich zu machen. Dies tat Lotta nicht. Da es um 19.00 Uhr im Winter bereits dunkel ist, hätte sie die überstehende Ladung auch durch ein rotes Licht (nicht höher als 1,5 Meter) sowie einen roten Rückstrahler (nicht höher als 90 cm) kenntlich machen müssen. Somit ist auch der Tatbestand des Abs. IV erfüllt. Dies tat sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Lotta Ladung beging eine VOWi gem. §§ 22 I, IV, 49 I Nr. 21 StVO, 24 StVG ------------------------------------ Verkehrsordnungswidrigkeit § 9 III StVO, § 24 StVG i.V.m § 49 I,9 StVO Heidi hat gem. § 9 I, S 1 StVO, rechtzeitig und deutlich durch den Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt, dass sie links abbiegen möchte. Gem. § 9 I,S2,2Hs, StVO hat Sie sich richtig, möglichst weit links auf Ihrer Fahrbahn eingeordnet. Gem. § 9 III S 1 StVO müßte Sie den entgegenkommenden Fahrradfahrer Jose durchfahren lassen. Dies hat Sie nicht beachtet und somit kam es zum Zusammenstoß mit Jose. Gem. § 1 II StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Durch den Zusammenstoß wurde Jose jedoch beides und somit verletzte Heidi ihre Sorgfaltspflicht. Jedoch tritt die Ordnungwidrigkeit nach § 49 I Nr. 1 zurück, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und die o. g. Ordnungswidrigkeit speziell geregelt ist. Heidi beging eine VOWi gem. § 9 III StVO i.v.m § 24 StVG, § 49 I Nr. 9 StVO. Heidi handelte zumindest fahrlässig, rechtswidrig und vorwerfbar. Auf die Sachbeschädigung am Fahrrad von Jose wurde nicht eingegangen. --------------------------- 1. Beging Manni einen Geschwindigkeitsverstoß nach der StVO? Manni fährt mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 20 auf Höhe Landau/Isar in Richtung Cham mit 110 km/h in einem Bereich, welcher durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt ist. Er überschritt somit die durch das Zeichen gebotene zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Hinsichtlich des Verstoßes ist von vorsätzlicher Begehung auszugehen, da Manni unbedingt zu seiner Freundin will und sich um die Beschränkung nicht kümmerte. Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit sind unproblematisch. Manni beging somit eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41/II Nr. 7 (Z. 274), 49 III Nr. 4 StVO, § 24 StVG Anmerkung: Hier liegt kein Verstoß gemäß dem § 3 StVO vor, da das Zeichen 274 hier spezieller ist, da es die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften von 100 Km/h beschränkt. 2. Beging Manni einen Verstoß hinsichtlich des Überholvorganges? Manni überholte in einem Bereich, wo grundsätzlich das Überholen zulässig war. Er vergewisserte sich jedoch vor seinem Überholvorgang gem. § 5 II S. 1 StVO nicht darüber, ob er während des ganzen Überholvorganges eine Behinderung des Gegenverkehrs, hier den Motorradfahrer, ausschließen konnte. Der Motorradfahrer musste auf Grund des Überholvorganges von Manni sehr stark abbremsen, was mindestens als Behinderung anzusehen ist, da es beinahe zum Zusammenstoß der beiden gekommen ist (Beinahe Unfall), liegt hier sogar eine Gefährdung des Motorradfahrers gemäß dem § 1 II StVO vor. Hinsichtlich des Verstoßes ist Manni Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Er handelte rechtswidrig und vorwerfbar. Manni beging eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 1 II, 5 II S. 1, 49 Nr. 1 und 5 StVO, § 24 StVG ------------------------------- Berta könnte mit ihrem Verhalten auf der B 471 nach § 7 StVO (Fahrtreifenwechsel) eine VOWI begangen haben. Die B 471 ist als Bundesstraße öffentlicher Verkehrsgrund. Gem. § 7 V StVO darf Berta den Fahrstreifen nur wechseln, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Berta zog mit ihrem Beetle (Kfz) auf die linke Spur. Dadurch musste Anton stark bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dies stellte seitens Berta eine Gefährdung dar. § 7 V StVO spricht ebenfalls noch vom deutlichen und rechtzeitigen Ankündigen des Fahrstreifenwechsel mit Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger. Da Berta laut SV abrupt auf die links Fahrspur zog und der SV nichts Näheres beschreibt, ist davon auszugehen, dass ihr dieser Verkehrsverstoß auch noch vorzuwerfen ist. Berta handelte offensichtlich vorsätzlich, vorwerfbar und rechtswidrig. Sie beging somit eine VOWi gen. §§ 7 Abs. V, 49 I Nr. 7 StVO, 24 StVG --------------------------- Fahrt des Hans: Hans fährt auf der Soundsostraße, also auf öffentlichem Verkehrsgrund. Dabei kommt er an die Einmündung der Wasweisichstraße und trifft hierbei auf den Radfahrer Ralf der von rechts kommt. Da hier keine vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen vorhanden sind, hat gem. § 8 I S.1 StVO derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Demnach hätte Hans dem Ralf Vorfahrt gewähren müssen. Hans handelte fahrlässig. Er beging eine VOWi gemäß § 49 I Nr. 8 StVO, § 24 StVG. ---------------------------- Liegt ein regelwidriges Vorbeifahren nach § 6 StVO vor ? Sven befand sich mit seinem Porsche auf der Kreisstraße in FFB, diese stellt einen öffentlichen Verkehrsgrund nach der StVO dar, da sie von allen Verkehrsteilnehmer ohne Einschränkung benutzt werden kann, öffentlich gewidmet ist und vom Verkehrsträger zur Verfügung gestellt wurde. Auf öffentlichem Verkehrsgrund gilt grundsätzlich die StVO. Wer an einem sonstigen Hindernis, hier der Verkehrsunfall, auf der Fahrbahn, hier die Kreisstrasse, vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fz. durchfahren lassen. Zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Unfallstelle kam Thomas mit seiner Viper entgegen. Sven hätte ihn erst passieren lassen müssen. § 6/S. 1 StVO erfüllt. Sven war Verkehrsteilnehmer. Dieser hat sich so zu Verhalten, dass kein anderer mehr als nötig behindert wird. Durch das Vorbeifahren des Sven wurde Thomas in seiner Weiterfahrt behindert. Er musste bremsen um eine Unfall verhindern zu können. § 1/II StVO erfüllt. Sven handelte zumindest fahrlässig und vorwerfbar, da er bei sorgfälltiger Prüfung des Sachverhaltes die Verfehlung hätte erkennen müssen. Es liegt eine VOWi gemäß §§ 6/S.1, § 1/II, 49/I/Nr. 6 StVO, § 24 StVG ------------------------------------------- 1. Stefans Verhalten im Kreisverkehr Stefan war in den Kreisverkehr, Z. 215, eingefahren. Da er sich bzgl. des Weges nicht sicher war, hielt er im Kreisverkehr an, um auf die Karte zu schauen. Gem. § 9a/I S. 3 StVO ist das Halten im Kreisverkehr auf der Fahrbahn verboten. Stefan handelte zumindest fahrlässig, sowie rechtswidrig und vorwerfbar. Stefan beging eine VOWi gem. §§ 9a/I, S.3, 49/I Nr. 9a StVO u. § 24 StVG 2. Stefans Verhalten beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr Nachdem sich Stefan vergewissert hatte, welche Ausfahrt er nehmen muss, fährt er weiter und ohne zu blinken aus dem Kreisverkehr aus. Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr handelt es sich um einen Abbiegevorgang. Wer abbiegen will, muss dies gem. § 9/I StVO mittels Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dies tat Stefan aber nicht. Stefan handelte zumindest fahrlässig, sowie rechtswidrig und vorwerfbar. Stefan beging eine VOWi gem. §§ 9/I, S.1, 49/I Nr. 9 StVO u. § 24 StVG ---------------------------------
| |||||||