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Wissenstest - Fragenkatalog Verkehrsrecht

Kleine Sachverhalte mit Lösungen

[ neuer Eintrag ]

S bestellt beim Gastwirt R im Verlaufe des Abends insgesamt 2 Maß Bier und 2 Schnaps. Der Gastwirt R weiß, dass S anschließend mit seinem Pkw nach Hause fahren möchte. Er äußert keinerlei Bedenken und hält S auch nicht am Ende des Abends von der Pkw-Fahrt ab. S glaubt, dass er noch sicher fahren kann, doch schon beim Ausparken stößt er an ein geparktes Fahrzeug. Ohne auszusteigen fährt S einfach weiter. Aufgrund von Zeugenaussagen kann S ermittelt werden, eine durchgeführte Blutentnahme ergibt 0,9 Promille.

Ziegler, Strömel, StGr.1, HS1, 30.10.2007, 13:31 Uhr

1. TRUNKENHEITSFAHRT DES S:

S fährt mit seinem Pkw (Fahrzeug im Sinne des § 24 StVO) vom Wirtshaus nach Hause, also auf öffentlichem Verkehrsgrund, gem. Art.6 BayStrWG. Im Vorhinein trank er 2 Maß Bier und 2 Schnaps, was bei einer später durchgeführten Blutentnahme einen Promillewert von 0,9 ergab. Somit befindet er sich nicht im Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit, welche bei 1,1 Promille erreicht wäre, sondern in der relativen Fahruntauglichkeit. Da S bereits beim Ausparken einen Unfall verursachte ist grundlätzlich davon auszugehen das dies aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke geschah. Der Unfall wäre im nüchternen Zustand vermeidbar gewesen. Somit war S nicht mehr in der Lage sein Fahrzeug sicher zu führen.

S war der Meinung, dass er noch sicher fahren kann, handelte also nicht vorsätzlich. Jedoch stellt der Alkoholkonsum mit dem anschließenden Führen des Pkws ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Es war für S vorhersehbar das er das Fahrzeug nicht sicher führen kann. Somit handelte er fahrlässig.

TB des § 316 / I,II StGB erfüllt

Somit ist auch der objektive TB des § 315c Abs.1 Nr. 1a StGB erfüllt.

Durch den Verkehrsunfall schädigte S eine fremde Sache (geparkter Pkw) von bedeutendem Wert, da davon auszugehen ist, dass der Wert des Pkw deutlich 750 Euro übersteigt.

S führte die Schädigung nicht mit Vorsatz herbei, da er den geparkten Pkw nicht absichtlich anfuhr. Das unaufmerksame Ausparken stellt jedoch ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Der Unfall war somit vorhersehbar und vermeidbar. Also führte S die Schädigung gem. § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB fahrlässig herbei.

S handelte rechtswidrig und schuldhaft.

S beging ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB.


2. DAS VERLASSEN DER UNFALLSTELLE:

Das Anfahren des geparkten Pkws durch S, mit dessen Pkw stellt einen Verkehrsunfall dar. Der geparkte Pkw stand auf der Straße, also auf rechtlich öffentlichem Verkehrsgrund. Bei dem anderen Pkw handelt es sich für S um eine fremde Sache, an welcher er einen nicht ganz belanglosen Schaden von über 25 Euro verursachte. Somit entstand ein Fremdschaden. S ist somit Unfallbeteiligter im Sinne von § 142/V StGB, weil er durch sein Verhalten den Unfall verursachte.

Sollte sich ein feststellungsberechtigter Geschädigter am Unfallort zum Unfallzeitpunkt befunden haben, hätte S gem. § 142 / I Nr.1 StGB die aktive Pflicht sich vorzustellen und auf Nachfrage die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.

Auf jeden Fall hätte er gem. § 142 / I Nr. 2 StGB eine angemessene Zeit von mindestens 20 Minuten am Unfallort warten müssen, um gegebenenfalls die Feststellung seiner Person zu ermöglichen.

Da er gar nicht aus dem Fahrzeug ausstieg, war es ihm nicht möglich diesbezüglich seinen Pflichten nachzukommen. Er setzte seine Fahrt unmittelbar fort, entfernte sich somit vom Unfallort. Da er den Zusammenstoß offensichtlich bemerkte, sich aber trotzdem ohne seinen Pflichten nachzukommen entfernte, handelte er vorsätzlich.

TB des § 142 / I Nr. 1 StGB erfüllt.
S handelte rechtswidrig und schuldhaft.

S beging ein Vg. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.



3. TRUNKENHEITSFAHRT NACH DEM UNFALL:

Die Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall stellt ein erneutes Vergehen der Trunkenheit im Verkehr dar, da dies als Unterbrechung und erneutem Tatentschluss anzusehen ist.

Objektiver Tatbestand wie bei Nr. 1

S handelte jetzt jedoch vorsätzlich, da ihm nach dem Unfall bewusst sein musste, dass er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war das Fahrzeug sicher zu führen.

TB des § 316 / I StGB erfüllt.
Er handelte rechtswidrig und schuldhaft

S beging ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr.

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Anmerkung:

zu § 316 StGB:
- § 24 StVO definiert besondere Fortbewegungsmittel,
kein Bezug zu § 316 StGB ???
- Art. 6 BayStrWG beschreibt u.a. die Widmung bei bestimmten Straßenarten ???
- habe einige Tippfehler ausgebessert
- der Grenzwert absulute FU 1,1 %o bezieht sich nur auf Kfz aufgrund BGH-Urteil
- was bedeutet FU?
- wie sind die Grenzwerte für relative FU?
- insgesamt eine brauchbare Lösung

zu § 142 StGB:
- akzeptable Lösung

zu § 316 StGB Weiterfahrt:
- geschickte Verweisung und gute kurze Darstellung

Natürlich fehlt hier noch die "interessante" Beurteilung des Gastwirtes sowie der VOwen.

Viele Grüße
Martin Teufel

3. Der Lkw-Fahrer C fällt einer Polizeistreife auf, da er mehrfach in Schlagenlinie gefahren ist. Eine Überprüfung ergibt 0,2 mg/l AAK.

Redwitz, Hanske; 2005/08 B 1, 30.10.2007, 13:30 Uhr

3.1 Fahrt des C, Vg. der Trunkenheit im Verkehr?

Es ist davon auszugehen, dass C. mit seinem Lkw auf einer gewidmeten Straße (Art. 6 BayStrWG) unterwegs war und somit auf rechtlich-öffentlichen Verkehrsgrund am Straßenverkehr teilnahm.

Bei dem Lkw als Kfz handelte es sich unstrittig um ein Fahrzeug.
Eine Atemalkoholkontrolle ergab eine AAK von 0,2 mg/l, was auf einen vorhergehenden Alkoholkonsum schließen lässt.

Die Rechtssprechung spricht bzgl. des § 316 StGB von zwei Arten der Fahruntüchtigkeit.
Zum einem wurde der Grenzwert für die absolute FU für Kfz-Führer ab 1,1 %o (AAK 0,55 mg/l) festgelegt. Dieser ist hier sicher nicht erreicht.
Außerdem wurde die relative FU ab einem BAK-Wert von 0,3 %0 definiert. Für die Tatbeständsmäßigkeit bedarf es hier allerdings lt. Rechtsprechung alkoholbedingter Ausfallerscheinenung.

C fiel den Polizeibeamten dadurch auf, dass er mehrfach Schlangenlinien gefahren ist. Ob diese als alkoholbedingte Ausfallerscheinungen anzusehen sind, ist fraglich.

Es wäre denkbar, dass z. B. Witterungseinflüsse (Wind), Fahrbahnverhältnisse (Schlaglöcher), Unachtsamkeit, allgemeine Übermüdung, Ablenkung (Radio, Zigarette) u.v.m. ursächlich gewesen sein können.

Daher ist bei der Kontrolle insbesondere auf weitere alkoholbedingte Auffälligkeiten wie einen schlecht koordinierten Bewegungsablauf (Wanken, Schwanken) oder undeutliche, verwaschene Aussprache besonderer Augenmerk zu legen.

Außerdem wäre es auch möglich, dass C alkoholbedingt in Schlangenlinien gefahren ist. Der Genuss von Alkohol führt in Abhängigkeit vom BAK-Wert i. d. R. zu physiolischen (z.B. Verlängerung der Reaktionszeit, Störung des Gleichgewichtssinns, etc.) und psychologischen (Kritiklosigkeit; erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung, etc.) Defiziten. Man könnte sich die Frage stellen, ob C im nüchteren Zustand eine ähnliche Fahrweise an den Tag gelegt hätte.

Würde man zu dem Schluss kommen, dass C's Schlangenlinien nicht auf den vorangegangenen Genuss alkoholischer Getränke, sondern auf oben beschriebene äußere Einflüsse zurückzuführen ist, wäre hier eine Tatbestandsmäßigkeit i. S. des § 316 I StGB nicht gegeben.

Unterstellt man jedoch eine Kausalität zwischen dem Alkoholkonsum und dem Fahren in Schlangenlinien, so lägen hier die relative FU und Ausfallerscheinungen vor.
Somit wäre der Tatbestand des § 316 I StGB erfüllt.

Bzgl. Vorsatz oder Fahrlässigkeit lässt der SV keinen Schluss zu. Hier wäre z.B. von Bedeutung, ob sich C noch fahrtüchtig (Fahrlässigkeit) oder nicht mehr fahrtüchtig (Vorsatz) fühlte und sich mit diesem Wissen hinter das Steuer des Lkw setzte.

Evtl. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar, so dass C rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätte.

C hätte ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr begangen.

Die abschließende Würdigung muss in diesem Fall der StA bzw. dem Gericht überlassen werden.



3.2 Könnte auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen?

Geht man davon aus, dass die Schlangenlinien alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind, könnte auch noch der § 315 c I Nr. 1a StGB einschlägig sein, wenn durch das Fahrverhalten Leib od. Leben anderer Personen (z. B. Passanten) oder Sachen von bedeutendem Wert (z. B. geparkte Kfz am Straßenrand) zumindest konkret gefährdet worden wären.
Auch hierzu enthält der SV keine Informationen. Demnach ist der Tb 315 c StGB nicht erfüllt.



3.3 VOWi gem. § 24 a StVG?

Die Tatbestandsmäßigkeit des § 24 a StVG scheidet aus, da bei C. nur eine AAK von 0,2 mg/l festgestellt wurde. Ordnungswidrig i. S. des § 24 a StVG handelt aber nur der, welcher beim Führen eines Kfz im öffentlichem Straßenverkehr einen AAK von mindestens 0,25 mg/l aufweist.
Wäre § 24a StGB erfüllt, würde er aber gem. § 21 OwiG hinter dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr zurücktreten.



3.4 VOWi gem. § 2 FeV?
Tritt zurück

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Anmerkungen:

- was bedeutet "physiolischen"?, sei meinten wohl "physiologisch"
- insgesamt eine sehr intensive Abgrenzung der verschieden Tatvarianten.
- in Klausuren würde man sich wohl auf das TBM "mehrfach Schlagenlinie" stürzen und deutlich schneller hier einen alkoholbedingten Zusammenhang begründen.
- die Begründungsansätze zeugen von großem Ideenreichtum
- einige unübliche Abkürzungen (wie alko.bedig.) habe ich ergänzt
- Fazit: insgesamt eine recht umfangreiche und brauchbare Darstellung mit guter Gliederung sowie
einem aussagekräftigem Begründungsstil

Viele Grüße

Martin Teufel

5b. S bestellt beim Gastwirt R im Verlaufe des Abends insgesamt 2 Maß Bier und 2 Schnaps. Der Gastwirt R weiß, dass S anschließend mit seinem Pkw nach Hause fahren möchte. Er äußert keinerlei Bedenken und hält S auch nicht am Ende des Abends von der Pkw-Fahrt ab. S glaubt, dass er noch sicher fahren kann, doch schon beim Ausparken stößt er an ein geparktes Fahrzeug. Ohne auszusteigen fährt S einfach weiter. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden von 3500,- Euro. Den Anstoß am geparkten Fahrzeug hat S wahrgenommen. Aufgrund von Zeugenaussagen kann S ermittelt werden, eine durchgeführte Blutentnahme ergibt 0,9 Promille.

Geldhäuser, StG 2005 / 08 B / 2, 30.10.2007, 13:21 Uhr

5.1 Allgemeines:

Sollte S. sein Fahrzeug auf der Straße geparkt haben, handelt es sich um öffentlichen Verkehrsgrund. Sollte er seinen Pkw jedoch auf einem seperatem Gaststättenparkplatz abgestellt haben, dürfte es sich hierbei grundsätzlich um Privatgrund handeln. Da er jedoch zumindest während der Öffnungszeiten der Gaststätte der Allgemeinheit zugänglich war und dort auch Straßenverkehr stattfand, handelt es sich hierbei um einen tatsächlichen öffentlichen Verkehrsgrund.

S fährt in alkoholisiertem Zustand und verursacht einen Verkehrsunfall


5.2 Vergehen der Trunkenheit im Verkehr / Gefährdung des Straßenverkehrs?

S rangiert mit seinem Pkw auf dem o. g. Parkplatz, d. h. er führt ein Fahrzeug auf tatsächlich öffentlichem Verkehrsgrund. S hatte vor Fahrtantritt jedoch 2 Maß Bier und 2 Schnaps getrunken. Nach seiner Ermittlung wurde bei ihm eine BAK von 0,9 Promille festgestellt. D. h., die Mindestgrenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille ist nicht erreicht bzw. kann ihm für den Unfallzeitpunkt bzw. für den Zeitpunkt der Fahrt nicht nachgewiesen werden. Mit dem festgestellten BAK-Wert könnte er sich jedoch im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit (0,3- 1,09 Promille) befinden. Hier sind jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erforderlich. Da S seine Fahrt eigentlich gar nicht richtig antreten konnte, da er bereits beim Ausparken gegen ein geparktes Fahrzeug fährt. Somit werden hier Ausfallerscheinungen bejaht.

Da S 0,9 Promille BAK hatte und zudem Ausfallerscheinungen, befand er sich im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit.
Er selbst ging jedoch bei Fahrtantritt davon aus, dass er noch sicher fahren kann. D. h., er handelte nicht vorsätzlich. Jedoch ist es pflichtwidrig, wenn man sich mit so einer Menge alkoholischer Getränke noch ans Steuer setzt. Es ist auch vorhersehbar, dass in diesem Zustand solche "Parkrempler" oder sogar schlimmere Unfälle geschehen können. Vermeidbarkeit und Kausalität sind unproblematisch. Somit handelte S fahrlässig.

Tatbestand § 316 I, II StGB erfüllt.

Zu prüfen bleibt i. S. von § 315 c StGB, ob S fremde Sachen von bedutendem Wert konkret gefährdet hat.

Auf Grund der oben festgestellten Tatsachen ist auch § 315 c I Nr. 1 a grundsätzlich erfüllt. Da S bei seinem Ausparkversuch gegen ein geparktes Fahrzeug gestoßen ist, hat er dieses konkret gefährdet. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden von 3500,- €. Allein durch diesen Betrag liegt eine Sache von bedeutsamen Wert vor. Gefährdet war jedoch das gesamte Fahrzeug, welches noch einen wesentlich höheren Wert haben dürfte.

S.wollte das Fahrzeug nicht beschädigen und handelte demnach nicht vorsätzlich. Jedoch ist es vorhersehbar, dass wenn man alkoholisiert Auto fährt derartige Situationen bzw. Schäden eintreten können. Zur Pflichtwidirkeit siehe oben. Vermeidbarkeit und Kausalität auch hier unproblematisch. S handelte fahrlässig.

Tatbestand § 315 c I Nr. 1a, III, Nr. 2 StGB erfüllt.

S. handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Er beging ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs.



5.3 Weiterfahrt des S nach dem Verkehrsunfall

Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?

S hat beim Ausparken auf dem Gaststättenparkplatz ein geparktes Fahrzeug angefahren. Dies war ungewollt, d. h. es war ein plötzliches Ereignis, welches mit den ursächlichen Gefahren des Straßenverkehrs im Zusammenhang steht und unmittelbar zu einem Schaden in Höhe von 3500,- Euro an dem geaprkten Fahrzeug geführt. Da der Schaden über 25,- Euro liegt ist er nicht als völlig belanglos einzustufen. Somit liegt hier ein Verkehrsunfall vor.

Da S durch sein Fehlverhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, ist er Unfallbeteiligter gem. § 142 V StGB.

Da sich vor Ort keine feststellungsberechtigten Personen befanden, war S verpflichtet eine angemessene Zeit zu warten, um die Feststellungen zu treffen. Wie lange dies im vorliegenden Fall angemessen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, da S überhaupt nicht wartete, sondern sofort weiterfuhr. Er hat sich damit vom Unfallort entfernt. Dies tat er vorsätzlich, da er den Anstoß wahrgenommen hat.

Auch wäre § 142 I Nr. 1 StGB erfüllt, da es naheliegend war, dass der Halter oder Besitzer des geparkten Fahrzeugs sich in der Gaststätte aufhält. S hätte sich in die Gaststätte begeben müssen um den Fahrzeugfüherer ausfindig zu machen.

Tatbestand § 142 I Nr. 2, (Nr. 1), V StGB erfüllt.

Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

S beging ein Vergehen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

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Anmerkungen:

- habe einige Tippfehler ausgebessert
- habe Nummerierung ergänzt, damit können u.a. leichter Verweisungen vorgenommen werden

zu § 316 und 315 c StGB
- Aufbau und Beurteilungsschema in Ordnung
- eine zufriedenstellende Leistung
- teilweise wiederholen sich Ausdruck und Satzbau
- häufige "Da-Formulierungen"

zu § 142 StGB
- welche Feststellung? Angaben zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung
- die Begründung des Vorsatzes könnte noch ausführlicher gestaltet werden

Sonstiges:
- die Beurteilung des Gastwirtes und der VOwen fehlt

Fazit:
- insgesamt einverstanden, eine ordentliche Leistung

Viel Grüße

Martin Teufel

T bestellt beim Gastwirt U im Verlaufe des Abends insgesamt 2 Halbe Bier und 2 Schnaps. Als T bezahlen möchte, bemerkt U, dass T schon ziemlich angetrunken ist und dennoch mit dem Pkw nach Hause fahren möchte. Um ihn als Gast nicht zu "verlieren", macht U ihm keine Vorhalte und lässt T in den Pkw einsteigen. T fühlt sich noch fit, obwohl ein Alkohol-Selbsttestgerät im Gang des Lokals bei T einen Wert von 0,6 Promille anzeigt. T kommt unbeschadet daheim an.

Debes, Löffler, Weinzierl, StG 2006/08 B, 30.10.2007, 13:21 Uhr

1. Verhalten des U.?

1.1 Owi nach § 24 a StVG?

T. bestellt 2 Halbe Bier und 2 Scnäpse. Kurz vor dem Verlassen des Lokals und der Heimfahrt mit seinem Pkw führt er einen Atemalkoholtest an einem "Alkohol-Selbsttestgerät" im Gang des Lokals durch. Er ergibt einen Wert von 0,6 Promille. Dieser Wert würde einem Atemalkohlwert von 0,3 mg/l entsprechen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass der im Lokal aufgehängten "Atemalkoholtester" i.d.R. nicht geeicht ist. Dies geht in jedem Fall nicht aus dem Sachverhalt hervor. Daher darf die Beweiskraft des durchgeführten Tests des T. angezweifelt werden. Er kann lediglich als Indiz angesehen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung genügt die aufgenommene Alkoholmenge von 1 Liter Bier und 2 (einfachen oder doppelten)Schnaps zumindest den unteren Grenzwert von 0,25 mg/l Atemaklkohlkonzentration (0,5 Promille Blutalkohlkonzentration)des § 24 a StVG zu übersteigen.

T. fährt von der Lokalität auf direktem Wege, im öffentlichen Straßenverkehr, mit seinem Pkw nach Hause. Zu einer polizeilichen Kontrolle, insbesondere einem Atemalkohltest mit einem geeichten Gerät (z.B. Dräger) kommt es nicht.

Durch den, wenn auch nicht geeichten Alkotest, sowie die allgemeine Lebenserfahrung war sich T. durchaus bewusst, dass er möglicherweise mehr als 0,5 Promille BAK zum Zeitpunkt der Heimfahrt hatte. Somit kann hier zumindest ein bedingter Vorsatz seitens T. unterstellt werden.

Somit ist der Tatbestand § 24 a StVG erfüllt.


1.2
Fraglich ist, ob T. auch ein Vergehen nach § 316 StGB begeht. Hier wird grundsätzlich in zwei Bereiche unterschieden, zum einen die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, zum anderen die relative Fahruntüchtigkeit mit einem Wert von 0,3 Promille bis 1,09 Promille mit alkohlbedingten Ausfallerscheinungen.

Wie bereits oben angeführt ist die konsumierte Alkoholmenge nicht geeignet, einen Blutalkoholwert von 1,1 Promille zu ereichen. Wenn gleich T. einen Wert um die 0,6 Promille erreicht, sind bei ihm aber keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei seiner Heimfahrt erkennbar.

Entgegenstehend ist die Feststellung des Wirtes, der T. als "ziemlich" angetrunken bezeichnet. Ob dies lediglich auf die konsumierte Alkoholmenge des T. bezogen ist oder der Wirt tatsächlich Ausfallerscheinungen festgestellt hat, muß hier offen bleiben. Die konsumierte Menge Alkohol ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausreichend, um deutlich zu ALKOHOLBEDINGTEN Ausfallerscheinung zu führen.

Das vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit wird somit verneint, da hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen.

Tatbestand § 316 StGB somit nicht erfüllt.

Bzgl. der OWi nach § 24 a StVG ist die Rechtswidrigkeit eindeutig. Im Hinblick auf die Vorwerfbarkeit ist der Alkoholkonsum des T. zu berücksichtigen aber bei einem Wert von ca. 0,6 Promille unproblematisch. Somit handelte T. auch vorwerfbar.

Er beging eine Owi gem. § 24 a StVG.


2. Verhalten des Gastwirtes U.:

Beteiligung an der Owi nach § 24 a StVG ?

Fraglich ist, ob dem Gastwirt U. eine Beteiligung an der Owi. des T. vorzuwerfen ist. Wie oben ausgeführt, fällt dem T. bzgl. seiner Fahrt unter Alkoholeinfluss zumindest bedingter Vorsatz zur Last, da er einen Alko-Test vor Fahrtantritt durchführte. Ob der Wirt von dem Ergebnis des Testes erfährt, ist unklar.

Allerdings hat der Wirt aus eigener Sicht festgestellt, daß T. "ziemlich angetrunken" ist. Wäre er nicht so ein guter Gast, hätte er die "Trunkenheitsfahrt" offensichtlich verhindert.

Dem U. ist allerdings kein aktives Handeln vorzuwerfen. Allerdings hat ein Gastwirt ggü. seinen Gästen grundsätzlich eine Garantenstellung. So darf er an erkennbar betrunkene Gästen keinen Alkohol mehr ausschenken und muss zumindest bei einem erkennbar Betrunkenen eine Trunkenheitsfahrt unterbinden (§ 8 Owi).

Somit leistet U vorsätzlich Beihilfe zu der von T. bedingt vorsätzlich begangener Owi. nach § 24 a StVG.

Er handelt außerdem rechtswidrig und vorwerfbar.

Er beging eine Beteiligung an der Owi nach § 24 a StVG.

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Anmerkungen:

zu § 24a StVG
- habe einige Tippfehler ausgebessert
- es fehlt "Er handelte rechtswidrig und vorwerfbar."
- zutreffender gesetzlicher Tatbestand etwas genauer zitieren
- ansonsten gut gelöst

zu § 316 StGB
- nicht mit dem TB § 24a StVG vermischen, besser eigenem Gliederungspunkt (1.2)
- die 1,1 Promille gelten für Kfz-Führer gem. BGH
- die Aussage, dass bei 0,6 Promille nach allgemeiner Lebenserfahrung meist keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen, kann m. E. so nicht als Begründung stehen bleiben

zu 2 Verhalten des Gastwirtes
- bin mit Begründung durchaus einverstanden
- Begriff "Beihilfe" hier unzutreffend
- Ergebnis müsste allerdings lauten: "Er beging eine Owi der Beteiligung an der Owi § 24a StVG durch Unterlassen §§ 8, 14 OWiG.

Viele Grüße

Martin Teufel

Nach einer Firmenfeier fühlt sich D unwohl und bittet seinen Kollegen E, ihn nach Hause zu fahren. Da E mit dem Pkw nicht vertraut ist, fährt er sehr unsicher und es kommt beinahe zum Unfall mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer. Eine Kontrolle ergibt bei E einen Wert von 0,5 mg/l und bei D 0,8 mg/l AAK.

Stocker, Wiedmann Stg 2005/08 B 1, 30.10.2007, 13:21 Uhr

Wir gehen davon aus, daß sich die Fahrt auf rechtlich öffentlichen Verkehrsgrund stattfand und gem Art. 6 Bay.Str.WG die Straße gewidmet ist.

1. Verhalten des E

E führte im Verkehr (öff. VG siehe oben) ein Fahrzeug, nämlich ein Kfz in Form des o.g. Pkw des D, obwohl er infolge des Genusses alkoh. Getränke, hier auf der Betriebsfeier, nicht in der Lage war, den Pkw des D sicher zu führen. Beim Führen des Pkws war er nicht sicher, aufgrund der Tatsache, daß er nicht mit dem Fahrzeug vertraut war und die Probleme beim Führen durch den genossenen Alkohol, so wird unterstellt, noch verstärkt wurden.

E führte den Pkw mit einem AAK von 0,5 mg/l, was einer BAK von von 1,0 Promille entspricht. Aufgrund der o.g. Fahrunsicherheiten und dem Ergebnis der AAK ist dem E eine relative Fahruntüchtigkeit anzulasten.

Da über den subjektiven TB im Sachverhalt nichts genaueres hervorgeht, ist dem E zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, da er pflichtwidrig, d.h. obwohl er alk. Getränke zu sich nahm, ein Fahrzeug führte und er vorhersehen mußte, das er auf Grund der Alkoholisierung das Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte. Diese Trunkenheitsfahrt wäre für E vermeidbar gewesen, wenn er nach dem Genuß alk. Getränke der Bitte des D, ihn nach Hause zu fahren, nicht nachgekommen wäre.

Somit erfüllte E den TB des § 316/I, II StGB

Aufgrund der Trunkenheitsfahrt gefährdete er, zumindest abstrakt, Leib und Leben sowie bedeutende Sachwerte, hier das Motorrad (i.d.R. kosten selbst gebrauchte Motorräder über 1000 €) des Motorradfahrers, weil sich beinahe ein Unfall mit dem entgegenkommenden Motoradfahrer ereignete.

Er bging die Trunkenheitsfahrt fahrlässig, Bgr. siehe oben, und verursachte auch die Gefahr fahrlässig, weil er aufgrund seiner relativen Fahruntüchtigkeit und dem Umstand, dass er mit dem Fahrzeug nicht vertraut war und mit Gefahren rechnen mußte die im öff. Straßenverkehr regelmäßig auch von "anderen" gesetzt werden.

Rechtwidrigkeit und Schuld sind unproblematisch.

E beging ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs gem § 315c/Ia, II Nr. 2 StGB

Der § 24a StVG und der § 2 Fev liegen tateinheitlich vor aber treten im Rahmen der Konkurrenzen zurück.


2. Verhalten des D

Da sich D nach einer Betriebsfeier, offensichtlich wg. seiner Alkoholisierung, unwohl fühlte, bat er den E, ihn nach Hause zu fahren.
Darin könnte eine Anstiftungshandlung des D begründet sein. Da E allerdings bezüglich des Grundtatbestands des § 316 StGB lediglich fahrlässiges Handeln zur Last zu legen ist, bleibt D straffrei, da eine Anstiftung zu einer fahrlässig begangenen Tat nicht möglich ist. Auch täterschäftliches Begehen, in diesem Fall nur in Verbindung mit § 13 (unterlassen) denkbar, scheitert an der Tatsache, dass es sich beim § 316 StGB um ein "eingenhädiges Delikt" handelt und an diesem nur ein Teilnahme möglich ist. Somit begeht D nix.

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Anmerkungen:

1. Verhalten der E
- woraus ergeben sich aus dem SV eindeutig alkoholbedingte Ausfallerscheinungen?
- die Begründungen sollten noch genauer sein, nicht nur "unterstellen"
- Abgrenzung zu den Fahrunsicherheiten aufgrund des ungewohnten Kfz
- der Beinaheunfall mit dem Motorradfahrer ist eine konkrete Gefährdung (nicht abstrakt)

zu 2. Verhalten des D
- mit Ergebnis einverstanden

Viele Grüße

Martin Teufel

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Der Lkw-Fahrer C fällt einer Polizeistreife auf, da er mehrfach in Schlagenlinie gefahren ist. Eine Überprüfung ergibt 0,2 mg/l AAK

Scholz/Hicker 200508b1, 30.10.2007, 13:17 Uhr

Die Fahrt mit dem Lkw
Vergehen der Trunkenheit im Verkehr

C fährt mit seinem Lkw auf öffentlichem Verkehrsgrund, (wird hier unterstellt, da sonst § 316 nicht anwendbar, da hier nur tatsächlich bzw. rechtlich öffentlicher Verkehrsgrund erfasst ist) führt das Fahrzeug somit.
Dort fällt er einer Polizeistreife auf, da er mehrfach Schlangenlinien fuhr. Bei einer Kontrolle stellte sich heraus, dass C 0,2 mg/l AAK, dies entspricht 0,4 Promille, hat.
Mit einem AAK-Wert von über 0,15 mg/l und dem Vorliegen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen liegt eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor. Das Fahren in Schlangenlinien stellt eine solche, auf die Wirkungen des Alkohols zurückzuführende Ausfallerscheinung, dar. Andere mögliche Gründe für die Schlangenlinien ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht (z.B. Wespe im Führerhaus). Eine absolute Fahruntüchtigkeit würde ab einem AAK-wert von 0,55 mg/l, entsprechend 1,1 Promille, vorliegen. Hier wären alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht mehr erforderlich - es würde der AAK bzw. BAK- Wert alleine ausreichen.

Somit führte er das Fahrzeug, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Vorausgesetzt, C hielt sich zu Beginn seiner Fahrt selbst noch für fahrtüchtig, dachte also nicht, dass er so viel getrunken hätte, dass er sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, liegt lediglich Fahrlässigkeit vor.
War ihm dies jedoch bewusst, fühlt er sich nicht mehr fahrtüchtig, kann ihm uneingeschränkt Vorsatz unterstellt werden.

Der Tatbestand des § 316 I, ggf. II StGB ist erfüllt.

C handelte in jedem Fall rechtswidrig und schuldhaft

C beging ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr.

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Anmerkungen:

- einige Formulierungen insbesondere extreme Schachtelsätze könnten klarer ausgedrückt werden
- Ergebnis einverstanden

Viele Grüße

Martin Teufel

1. Der Fahrer A fährt nach einem Kegelabend mit seinem Motorrad nach Hause. A hat drei Weißbier getrunken und fühlt sich noch fahrtüchtig. Eine Kontrolle der Polizei ergibt 0,3 mg/l Atemalkohol (AAK).

Trinkl / Bürk / Jund, StG. 1, 30.10.2007, 13:08 Uhr

1) Das Fahren mit dem Motorrad mit 0,3 mg/l auf öffentlichem Straßenverkehr

Allgemein:

Bei dem Motorrad handelt es sich um ein Kraftfahrzeug. A fuhr mit seinem Motorrad vom Kegelabend nach Hause und führte damit das Kfz auf öffentlichem Verkehrsgrund.

Als A mit seinem Motorrad nach Hause fuhr, hatte er zuvor im Verlauf des Abends drei Weißbier getrunken. Somit hatte er alkoholische Getränke zu sich genommen. Bei einer Kontrolle wurde ein AAK von 0,3 mg/l (= 0,6 Promille) bei A festgestellt.

Zu prüfen ist hier, ob sich A in relativer Fahruntüchtigkeit befand.

Dies würde voraussetzen, dass A ab einem Wert von 0,3 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hätte erkennen lassen.

Aus dem Sachverhalt geht lediglich hervor, dass A kontrolliert wurde, zu Ausfallerscheinungen finden sich keine Angaben. Daher wird davon ausgegangen, dass bei A keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Somit kann eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit nicht bejaht werden.

Eine absolute Fahruntüchtigkeit kann hier im Vorfeld ausgeschlossen werden, da diese erst ab einem BAK-Wert von 1,1 Promille vorliegt.

Ein Vergehen nach § 316 StGB muss hier abgelehnt werden.

Da die Begehung des § 315c/I Nr. 1 StGB als Voraussetzung ein Vergehen nach § 316 StGB fordert und sich weitere Anhaltspunkte zur Prüfung des § 315c/I Nr. 1b und Nr. 2 StGB im Hinblick auf ein grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten im Sachverhalt nicht finden, kann der § 315c StGB hier negativ abgegrenzt werden.


Liegt eine Vowi gem. § 24a StVG vor?

Wie oben unter "Allgemeines" bereits erwähnt, führte A sein Motorrad (ein Kfz) auf öffentlichem Verkehrsgrund mit einem AAK-Wert von 0,3 mg/l (=0,6 Promille). Somit hatte er den in § 24a StVG geforderten AAK-Wert von 0,25 mg/l um 0,05 mg/l überschritten.

Der objektive Tatbestand des § 24a StVG ist somit erfüllt.

Zu prüfen ist der subjektive Tatbestand, handelte A vorsätzlich oder fahrlässig?

A hatte laut SV drei Weißbier getrunken.

Die Frage ist, ob er bei einer Alkoholmenge von drei Weißbier im Verlauf eines Kegelabends dachte, unter dem AAK-Wert von 0,25 mg/l zu liegen. Laut Sachverhalt geht nicht hervor, ob sich A Gedanken zu einem Alkoholwert machte.

Da Angaben zu der Dauer des Kegelabends im Sachverhalt nicht zu finden sind, sich nach allgemeiner Erfahrung solche Abende aber über mehrere Stunden erstrecken, wird folgendes angenommen:

Sollte A die drei Weißbier über den Abend verteilt getrunken haben, so kann ihm hinsichtlich des Bewusstseins seines AAK-Wertes Fahrlässigkeit unterstellt werden.

Trank A die drei Weißbier jedoch kurze Zeit vor Fahrtantritt, so muss er sich bewusst gewesen sein, dass der Alkohol nicht so schnell abgebaut werden konnte und sich ein AAK-Wert von 0,25 mg/l oder mehr ergeben kann. A würde diesbezüglich Vorsatz zu Last gelegt werden.

Diese Frage muss letztlich offen gelassen werden, hat jedoch auf die Erfüllung des § 24a StVG keine Auswirkung, da auch fahrlässiges Handeln nach Abs. III zur Erfüllung ausreichend ist.

A handelte rechtswidrig und vorwerfbar.

A beging eine Vowi gem. § 24a StVG.



Weiter könnte § 2 FeV berührt sein


Zugleich sind die Voraussetzungen des § 2 FeV erfüllt und es liegt eine Vowi gem. §§ 2/I FeV, 75 Nr. 1 FeV, 24 StVG vor.
Diese tritt jedoch hinter § 24a StVG gem. der Subsidiaritätsklausel zurück.

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Anmerkungen:

zu § 316 und 315 c StGB
- mit Inhalt und Umfang der Negativ-Abgrenzung einverstanden

zu § 24 a StVG
- wie lautet der genaue Tatbestand?
- ... Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von 0,25 mg/l AAK und mehr führte ...
- mit alternativer Dartellung des subj. TB einverstanden
- wo besteht hier eine Subsidiaritätsklausel?
- wohl eher lex specialis

Viele Grüße

Martin Teufel

J bringt mit dem Mofa seinen betrunkenen Freund K auf dem Gepäckträger nach Hause. K lehnt sich auf der Fahrt jedoch so sehr zur Seite, dass J die Kontrolle verliert und gegen eine Hausmauer prallt. Sie bleiben unverletzt.

Bielesch/Hamberger, StG 2005/08 B 1, 30.10.2007, 12:52 Uhr

Da dem SV keinerlei Hinweise auf die Art des Verkehrsgrundes zu entnehmen sind, gehen wir davon aus, dass es sich um öffentlichen Verkehrsgrund handelt

J:

J. hat nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen des StGB sowie nach § 24a StVG verstoßen, da er weder alkoholisiert ist noch den Sturz durch sein Verhalten herbeigeführt hat.

Er beging jedoch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 21 I StVO, da er auf seinem Mofa eine andere Person (den K.) beförderte, ohne dass ein entsprechender Sitzplatz für diesen vorhanden war. K. saß während der Fahrt auf dem Gepäckträger.
Ob J. vorsätzlich handelte kann aufgrund des vorliegenden SV nicht beurteilt werden. Er handelte jedoch zumindest fahrlässig.
J. beging somit eine VOwi gem. §§ 21 I, 49 I Nr. 20 StVO, § 24 StVG.

K:

K. fuhr stark alkoholisiert als Sozius auf dem Gepäckträger des Mofa des J. (siehe oben). Er nahm zwar auch als Beifahrer durch sein Verhalten auf das Fahrverhalten des Mofa Einfluss - was letztendlich sogar zu einem Sturz führte -, ist aber nicht als Fahrzeugführer i. S. der einschlägigen Vorschriften zu sehen, da er keine betriebswichtigen Einrichtungen (Gas, Kupplung, Lenker, Bremse) bediente und auch nicht bewusst auf das Fahrzeug einwirkte.
Somit beging er kein Vergehen gem. §§ 315b, 315c, 316 StBG bzw. § 24a StVG.

Zu prüfen wäre eine fahrlässige Körperverletzung, da es, wie bereits oben erwähnt, durch sein Verhalten zu einem Sturz kam. Glücklicherweise (für Studierenden & Korrekteur) wurde dabei niemand verletzt. Somit endet die Prüfung hier...

Wenn man davon ausgeht, dass die Hausmauer durch den Sturz des Mofa beschädigt wurde, so ist zu prüfen, ob K. eine VOwi gem. 1 II StVO begangen hat, indem er einen anderen schädigte.
K. ist als Beifahrer auf dem Mofa definitiv ein Verkehrsteilnehmer. Sein (alkoholbedingtes) Verhalten ist ursächlich für den Sturz des Mofa, der an der Hausmauer eines Dritten endete.
Wenn diese durch den Aufprall beschädigt wurde, hat K. einen anderen (nämlich den Hauseigentümer) geschädigt. Damit erfüllt er den Tatbestand des § 1 II StVG.
Er beging eine VOWi gem. §§ 1 II, 49 I Nr. 1 StVO, § 24 StVG.

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Anmerkungen:

- grundsätzlich ist ein Sozius kein Fahrzeug- bzw. Kfz-Führer
- in begründeten Extremfällen, wenn er auf kann auf die Fahrt maßgeblich einwirkt, kann dies bejaht werden
- diese Alternative könnte hier abgeprüft zusätzlich werden
- übrigens eine Gefährdung des J gem. § 1 II StVO ist in jedem Fall gegeben

Viele Grüße

Martin Teufel

Der 19jährige B. ist seit 11 Monaten im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er war davor im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung. Auf einer Geburtsfeier trinkt B. ein Bier und fährt zwei Stunden später mit seinem Pkw nach Hause. Auf der Fahrt wird er von einer Polizeistreife aufgehalten. Ein anschließend durchgeführter Alkotest mit einem Evidential-Atemalkholtest ergab eine AAK von 0,09 mg/l. Auf die Beamten wirkt B. jedoch fit und entgegnet auch, das getrunkene Bier nicht zu merken und war sehr überrascht, dass der Alko-Test einen Wert ergab.

Zichraser / Gollwitzer, StG 1, 30.10.2007, 12:52 Uhr

VOWi gem. § 24 c StVG?

B. fuhr mit seinem Pkw von einer Geburtstagsfeier nach Hause. Es handelt sich hierbei um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 24c StVG i.V.m. § 1/II StVG. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der Fahrtstrecke um öffentlichen Verkehrsgrund i.S.d. § 6 BayStrWG handelt.

B. ist sowohl unter 21 Jahre alt und befindet sich noch in der Probezeit gem. § 2a StVG, da er zuvor nur im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung war und dabei keine Probezeit besteht. Gem. § 2a StVG endet die Probezeit frühestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Erlangung der ersten Fahrerlaubnis.

B. hat auf der Party ein Bier getrunken und somit Alkohol vor Fahrtantritt zu sich genommen. Wie sein AAK-Wert von 0,09 mg/l zeigt, stand er auch während der Fahrt noch unter der Wirkung des konsumierten Alkohols. Ein Grenzwert ist im § 24 c StVG nicht gefordert.

§ 24 c/I StVG ist somit tatbestandsmäßig erfüllt.

B. gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass Bier nicht zu merken. Desweiteren war er in dem Glauben, dass sich das Bier in dem Zeitraum von zwei Stunden längst "abgebaut" hat.
Somit ist hinsichtlich der Begehung von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Tatbestand des § 24 c StVG kann aufgrund Abs. II auch fahrlässig begangen werden.

B. handelt auch rechtswidrig und vorwerfbar.

B. beging somit eine VOWi gem. § 24 c / I,II StVG

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Anmerkungen:

- das BayStrWG hat "Artikel"
- insgesamt eine gute Lösung
- zu den Messtoleranzen siehe IMS

Viele Grüße

Martin Teufel

7. J bringt mit dem Mofa seinen betrunkenen Freund K auf dem Gepäckträger nach Hause. K lehnt sich auf der Fahrt jedoch so sehr zur Seite, dass J die Kontrolle verliert und gegen eine Hausmauer prallt. Sie bleiben unverletzt.

Olli/Leiti StG 1 2005/08 B 1, 30.10.2007, 12:49 Uhr

Mitnahme auf dem Gepäckträger.

Die Mitnahme des K auf dem Gepäcktrager stellt eine Vowi nach § 21 I Satz 4 in Verbindung mit
§ 49 I Nr. 20 StVO, § 24 StVG dar, da eine Mitnahme auf einem Krad nur bei entsprechender Sitzgelegenheit zulässig ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall, da das Mofa nur einen Gepäckträger hat und keinen Soziusplatz.

Desweitern verstößt J gegen § 23 I, da er nicht darauf achtet, dass die Besetzung des Fahrzeuges dessen Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall verursacht das Schwanken des Sozius den Alleinunfall ohne Verletzte, weshalb hier ein entsprechender Verstoß nach § 23 I i.V.m. § 49 I Satz 22 vorliegt.

K hat J durch die Mitnahme auf dem Gepäckträger und den anschließenden Unfall zumindest gefährdet,
ebenso das Eigentum des Hausbesitzers, auch wenn es zu keiner Schädigung kam.
K beging eine Vowi nach § 1 II i.V.m. § 49 I Nr.1

Bei allen vorliegenden Vowis handelte er zumindest fahrlässig, rechtswidrig und vorwerfbar.

Ein Trunkenheitsdelikt und Verkehrsstraftaten allg. können hier nicht unterstellt werden.

Hier liegt kein VU vor, da keine Person verletzt und keine Sachwerte beschädigt wurden.

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Anmerkungen:

- Einige Tippfehler wurden bereinigt
- Fundstellenangaben wie StVO, StVG fehlen
- die unzulässige Besetzung wird hier speziell im § 21 StVO erfasst, so dass m. E. ein zusätzlicher Verstoß gemäß § 23 StVO (Auffangbestimmung) fraglich ist
- warum stellt die Fahrt gegen die Hausmauer keinen VU dar? (prüfe SV, Begründung)
- Beurteilung des betrunkenen Sozius K fehlt
- Anwendbarkeit von Alkoholdelikten prüfen!
- Die beschriebenen VOwen wurden nicht vollständig ausformuliert (Beurteilungsschema)

Viele Grüße

Martin Teufel

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