Kleine Sachverhalte mit Lösungen
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inedleple
01.02.2012, 03:50 Uhr
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S bestellt beim Gastwirt R im Verlaufe des Abends insgesamt 2 Maß Bier und 2 Schnaps.
Der Gastwirt R weiß, dass S anschließend mit seinem Pkw nach Hause fahren möchte.
Er äußert keinerlei Bedenken und hält S auch nicht am Ende des Abends von der Pkw-Fahrt ab. S glaubt, dass er noch sicher fahren kann, doch schon beim Ausparken stößt er an ein geparktes Fahrzeug. Ohne auszusteigen fährt S einfach weiter.
Aufgrund von Zeugenaussagen kann S ermittelt werden, eine durchgeführte Blutentnahme ergibt 0,9 Promille.
06.11.2007, 09:53 Uhr
Allgemeines
Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob S auf öffentlichem Verkehrsgrund parkt, allerdings kann angenommen werden, dass es sich bei dieser Parklücke mind. um tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund handelt.
Der Pkw stellt ein Kfz dar.
S ist Kraftfahrzeugführer.
Strafbarkeit des S
S könnte ein Vg der Trunkenheit im Verkehr begangen haben.
S führte den Pkw im Verkehr (Begründung siehe Allgemeines), obwohl er zuvor 2 Maß Bier und 2 Schnaps konsumiert hatte. Eine durchgeführte Blutentnahme ergab einen Wert von 0,9 o/oo. Dies bedeutet, dass S sich im Bereich des relativen Fahruntüchtigkeit (diese umfasst einen Promillewert von 0,3-1,09 o/oo) befand. Zur relativen Fahrtuntüchtigkeit wird zudem das Vorliegen von Ausfallerscheinungen gefordert. S fuhr schon beim Ausparken gegen einen anderen Pkw, aufgrund dessen wird von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ausgegangen. S war somit nicht in der Lage sein Fahrzeug sicher zu führen.
S fühlte sich noch fahrtüchtig, aus diesem Grund kann ihm kein Vorsatz unterstellt werden. Allerdings handelte S fahrlässig, da es pflichtwidrig war, sich nach dem Konsum von solch einer Menge Alkohol ans Steuer zu setzen. Zudem war es für den S vorhersehbar, da es ihm hätte klar sein müssen, dass man nach solch einer Menge Alkohl nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist, ein Kfz zu führen. Demnach war der Zusammenstoß auch vermeidbar.
S handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Er beging ein Vg. gem. § 316 I, II StGB.
Das Weiterfahren nach dem Zusammenstoß ist als erneute Tathandlung zu sehen, da der Unfall eine Zäsur darstellt und dem S spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass er nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist, sein Kfz sicher zu führen.
Aus diesem Grund wird S an dieser Stelle Vorsatz unterstellt.
S beging ein erneutes Vergehen gem. § 316 I StGB.
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Beging S ein Vergehen gem. § 315c StGB?
S führt ein KFZ unter Einfluss von Alkohol und ist somit nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. (Begr. siehe oben)
Durch den Unfall, den S beim Ausparken aus der Parklücke bei einem anderen KFZ verursacht, schädigt er eine für ihn fremde Sache. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Ausparkschaden nicht nur um einen unbedeutendem Schaden handelt.
Es ist davon auszugehen, dass S den Unfall zumindest fahrlässig verursacht hat. Für S war es Vorhersehbar, dass er nach dem Konsum von zwei Maß und zwei Schnäpsen nicht mehr in der Lage ist, ein KFZ sicher und ohne Unfall aus einer Parklücke zu steuern. S handelte zudem pflichtwidrig, vermeidbar und in kausalem Zusammenhang. (Begr. des fahrl. handelns siehe oben)
S handelte rechtwidrig und schuldhaft.
S beging ein Vergehen gem. § 315c I1, III2 StGB.
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Vergehen gem. § 315 StGB
§ 315 kann an dieser Stelle negativ abgegrenzt werden, da S das Fahrzeug zwar beschädigte, dies allerdings in seiner Funktion als Kfz-Führer tat und diese Handlung somit als Eingriff von innen anzusehen ist. Ein Eingriff von innen erfordert allerdings eine bedingte Schädigungsabsicht, welche dem S nicht unterstellt werden kann. Zudem ist es fraglich, ob dieser Unfall überhaupt geeignet ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gefährden.
S könnte ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort begangen haben?
Bei dem Zusammenstoß handelt es sich um einen Unfall im Straßenverkehr, da S das Kfz auf öffentlichem Verkehrsgrund führt und dieses Ereignis mit den ursächlichen Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und ein Schaden von mehr als 25 Euro verursacht wurde.
Es ist davon auszugehen, dass bei dem angefahrenen Pkw ein Schaden entstand.
Desweiteren ist S als Unfallbeteiligter anzusehen im Sinne des § 142 V StGB, da das Ausparken von ihm zu dem Unfall geführt hat.
Da kein Geschädigter vor Ort ist, kann S seiner Informationspflicht nicht nachkommen. Daher müsste er nun am Unfallort ein angemessene Zeit warten, die es einem möglichen Geschädigten die Möglichkeit gibt, nötige Feststellungen zu treffen. Dieser Pflicht kam S nicht nach, da er direkt nach dem Unfall weiterfuhr. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass S sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.
Es ist davon auszugehen, dass S den Zusammenstoß mit dem anderen KFZ bemerkt haben muss. Somit handelte S vorsätzlich.
S handelte rechtwidrig und schuldhaft.
S beging ein Vergehen gem § 142 I2 StGB.
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Prüfe den Wirt R
-- Beendigung der Stunde
S bestellt beim Gastwirt R im Verlaufe des Abends insgesamt 2 Maß Bier und 2 Schnaps.
Der Gastwirt R weiß, dass S anschließend mit seinem Pkw nach Hause fahren möchte.
Er äußert keinerlei Bedenken und hält S auch nicht am Ende des Abends von der Pkw-Fahrt ab. S glaubt, dass er noch sicher fahren kann, doch schon beim Ausparken stößt er an ein geparktes Fahrzeug. Ohne auszusteigen fährt S einfach weiter.
Aufgrund von Zeugenaussagen kann S ermittelt werden, eine durchgeführte Blutentnahme ergibt 0,9 Promille
Görg/Altmann - StG 2005/08 B 2, 06.11.2007, 09:53 Uhr
1. Das Wegfahren von der Gaststätte - Gefährdung des Straßenverkehrs ?
S fuhr mit seinem Pkw zur Gaststätte des R und konsumierte dort 2 Maß Bier und 2 Schnaps. Als er damit fertig war, entschloß sich S, wieder nach Hause zu fahren. Lt. Sachverhalt hat S beim Losfahren auf dem Parkplatz eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille. Dieser Umstand war dem S jedoch nicht bewußt. Er war der Meinung, dass er noch fahrtüchtig sei. Durch das Losfahren, vermutlich auf dem Parkplatz der Gaststätte, führte er ein Fahrzeug auf tatsächlich öffentlichem Verkehrsgrund. Der Parkplatz steht den Gästen während des Aufenthaltes für ihre Fahrzeuge zur Verfügung. Eine besondere Absperrung ist hier im Sachverhalt nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Parkplatz für jedermann zugänglich bzw. befahrbar ist. S führte das Fahrzeug im Verkehr, obwohl er dazu infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, dieses sicher zu führen. Für die absolute Fahruntüchtigkeit reicht dieser Promillewert nicht aus, da ein Wert von 1,10 Promille und mehr gefordert ist. S ist aber im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Lt. Rechtssprechung ist hierfür ein Wert von 0,30 Promille und mehr ausreichend, sofern es zu alkoholbedingten Ausfallserscheinungen kommt. Das Anfahren des geparkten Pkw durch S kann als eine solche gewertet werden, da dies ihm im nüchternen Zustand mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht passiert wäre. Weil er sich in einem fahrtüchtigen Zustand wähnte, ist von fahrlässigem Handeln auszugehen.
Der Tatbestand des § 316/II StGB ist erfüllt.
Durch die oben bezeichnete Trunkenheitsfahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Ein Verkehrsunfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr (Begründung siehe oben), das kausal im Zusammenhang mit den ursächlichen Gefahren im Straßenverkehr steht und zumindest zu einem nicht unerheblichen Sachschaden führt. Die Kollision mit dem geparkten Pkw ist somit definitiv ein Verkehrsunfall, wenngleich der Sachverhalt über die Schadenshöhe nichts hergibt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei den heute üblichen Reparaturkosten ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Darüberhinaus ist nicht die Höhe des entstandenen Sachschadens ausschlaggebend, sondern der Wert des gefährdeten Gesamtobjektes. S handelte in Bezug auf diese Folge fahrlässig.
S handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Er beging ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I Nr. 1 a, III StGB.
2. Die Weiterfahrt des S nach dem Unfall - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ?
Zum Begriff des Verkehrsunfalls siehe obige Erläuterung. Die Eigenschaft des S als Unfallbeteiligter ist unproblematisch, da er aufgrund seines Verhaltens nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. S ist der Pflicht, zugunsten des anderen Unfallbeteiligten, hier den Halter des geparkten Fahrzeugs, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, nicht nachgekommen, § 142 I Nr. 1 StGB. Er fuhr nach dem Anprall, ohne auszusteigen, einfach weiter. Trotz der Alkoholisierung kann dem S unterstellt werden, dass er den Anprall bemerkte.
Nachdem er bereits der ersten Pflicht, wie oben beschrieben, nicht nachgekommen ist, sind die weiteren Pflichtenverletzungen nicht mehr zu prüfen. § 142 IV StGB spielt für die rechtliche Beurteilung für den Polizeibeamten keine Rolle.
S handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Er beging ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 I Nr 1 StGB.
3. Die Weiterfahrt nach dem Unfall - erneute Trunkenheit im Verkehr ?
Mit dem Unfall fand eine sogenannte Zäsur statt. Zur Begründung des objektiven Tatbestandes einer Trunkenheitsfahrt siehe oben unter Nr. 1. Fraglich ist, ob sich der subjektive Tatbestand im Gegensatz zur Nr. 1 geändert hat. Spätestens mit der Kollision hätte dem S bewußt werden müssen, dass er sich nicht mehr im Zustand der Fahrtüchtigkeit befand und er somit seine Weiterfahrt unterbrechen hätte müssen. Er trat die Weiterfahrt demnach vorsätzlich an. Es ist diesbezüglich durchaus davon auszugehen, dass er die Aufdeckung seiner Trunkenheitsfahrt durch die Polizei bei Verständigung dieser nach dem Unfall befürchtete. Somit war ihm bewußt, unter Umständen seinen Führerschein zu verlieren, weshalb er das Weite suchte.
Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.
Er beging ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I StGB.
4. Die mitverwirklichten Verkehrsordnungswidrigkeiten:
§ 24 a StVG ist mit den Trunkenheitsdelikten erfüllt, da er eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,50 Promille beim Führen seines Kraftfahrzeugs hatte. Es ist von fahrlässigem Handeln auszugehen. Ferner sind §§ 1/II, 34 StVO erfüllt. Unter Umständen könnte noch § 9 StVO erfüllt sein. Über das Rückwartsfahren beim Ausparken gibt der Sachverhalt allerdings nichts her.
Die mitverwirklichten Verkehrsordungswidrigkeiten treten gem. § 21 StVG hinter den erfüllten Straftatbeständen zurück.
5. Das Verhalten des Gastwirtes R
5.1 Die erste Trunkenheitsfahrt des S - Vergehen der Beihilfe durch Unterlassen ?
Dies wird ausgeschlossen, da Beihilfe zur fahrlässig begangenen Straftaten nicht möglich ist. Zur Begründung der fahrlässigen Tat siehe oben unter Nr. 1.
5.2 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Vergehen der Beihilfe durch Unterlassen ?
Dies scheidet ebenfalls aus, da der Gastwirt R von dieser Tat überhaupt nichts wußte und ihm somit nicht Beihilfe leisten konnte.
5.3 Die zweite Trunkenheitsfahrt - siehe Nr. 5.1?
Hier begeht der S diese Tat vorsätzlich. R wußte, dass S getrunken hatte. Demnach begeht er eine Beihilfe durch Unterlassen. (ist jetzt etwas kurz begründet, aber wir können das auch ausführlich .... leider beginnt die große Pause ;-))
J bringt mit dem Mofa seinen betrunkenen Freund K auf dem Gepäckträger nach Hause.
K lehnt sich auf der Fahrt jedoch so sehr zur Seite, dass J die Kontrolle verliert
und gegen eine Hausmauer prallt. Sie bleiben unverletzt.
Mairoth/Abfalter, StG 2005/08 B/2, 06.11.2007, 09:50 Uhr
Begeht K auf dem Gepäckträger ein Vergehen nach § 316 bzw § 315c StGB?
Obwohl aus dem Sachverhalt nichts konkret hervorgeht, gehen wir davon aus, dass die Fahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfindet. Bei dem Mofa des J handelt es sich zweifelsfrei um ein Fahrzeug im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.
Problematisch ist in diesem Fall zunächst, ob der Sozius K als Fahrzeugführer anzusehen ist? Dies wird in diesem Fall befürwortet. K kann allein aufgrund von Gewichtsverlagerung nicht nur unwesentlich Einfluss auf die Fahreigenschaften und die Lenkung des Mofas nehmen. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass J die Spur nicht mehr halten kann, als K sich zur Seite legt.
K wäre ab einem BAK-Wert von 1,1 o/oo als absolut fahruntüchtig anzusehen. Da aus dem Sachverhalt aber kein genauer Wert hervorgeht, wird zumindest von relativer Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Da K sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr gerade auf dem Mofa halten kann - dies stellt zugleich die geforderte alkoholbedingte Ausfallerscheinung dar - wird davon ausgegangen, dass er mindestens 0,3 Promille hat.
Da aus dem Sachverhalt nichts genaueres hervorgeht und auch in der Praxis vorsätzliches Handeln schwer nachzuweisen sein wird, gehen wir von einer fahrlässigen Verkehrsteilnahme aus. Er nahm pflichtwidrig in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teil. Es ist sowohl für ihn, als auch für die Allgemeinheit vorhersehbar, dass er in diesem Zustand nicht sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Vermeidbarkeit und Kausalzusammenhang sind ohne Zweifel gegeben.
Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Es wird nicht davon ausgegangen, dass K so sehr alkoholisiert war, dass er einen Schuldausschließungsgrund in Anspruch nehmen kann.
Somit beging K ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316/I/II StGB.
Das Mofa des J steuerte aufgrund der Gewichtsverlagerung des K gegen eine Mauer. Nur durch Zufall wurden beide nicht verletzt. Fraglich ist, ob J ein anderer Mensch im Sinne des Tatbestandes ist, der hier durch K gefährdet wurde. Dies wäre auszuschließen, wenn J an der Tat beteiligt ist. Die §§ 26, 27 StGB fordern jedoch ein vorsätzliches Anstiften bzw. Beihilfe leisten zu einer vorsätzlich begangenen Tat. Ein vorsätzliches Handeln des K wird aber ausgeschlossen, so dass J nicht Anstifter oder Beihelfer sein kann. Somit hat K in der Person des J einen anderen Menschen konkret gefährdet. (Theoretisch könnte man auch noch von der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert ausgehen (Mofa, 750€), jedoch ist in dieser Beziehung der Sachverhalt nicht konkret.)
Dies tat K fahrlässig. Er nahm pflichtwidrig in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teil. Es ist sowohl für ihn, als auch für die Allgemeinheit vorhersehbar, dass dies zu gefährlichen Verkehrssituationen führen kann. Vermeidbarkeit und Kausalzusammenhang sind ohne Zweifel gegeben.
K handelte rechtswidrig und schuldhaft. Es wird nicht davon ausgegangen, dass K so sehr alkoholisiert war, dass er einen Schuldausschließungsgrund in Anspruch nehmen kann.
K beging ein Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c/I Nr. 1a /II Nr. 2 StGB. § 316 StGB ist subsidiär.
Die gleichzeitig vorliegenden Ordnungswidrigkeiten nach der StVO und dem StVG werden nicht explizit ausgeführt, da sie hinter der höherwertigen Straftat zurücktreten.
T bestellt beim Gastwirt U im Verlaufe des Abends insgesamt 6 Halbe Bier und 5 Schnaps.
Als T bezahlen möchte, bemerkt U, dass T schon ziemlich angetrunken ist und dennoch mit dem Pkw auf der Landstraße nach Hause fahren möchte. Um ihn als Gast nicht zu "verlieren", macht U ihm keine Vorhalte und lässt T in den Pkw einsteigen. T fühlt sich noch fit, obwohl ein Alkohol-Selbsttestgerät im Gang des Lokals bei T einen Wert von 1,6 Promille anzeigt.
T kommt unbeschadet daheim an.
Schmaus, Petermeier / 05/08B StGr. 2, 06.11.2007, 09:39 Uhr
1. Verhalten des T:
1.1 Prüfe Vergehen gem. § 316 StGB
T fährt mit seinem Pkw von der Gaststätte auf der Landstraße nach Hause. Somit führte er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Zuvor hatte er 6 Halbe Bier und 5 Schnaps getrunken. Diese führten zu einem AAK-Wert von 1,6 Promille. Bei Kraftfahrzeugführern beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von ab 1,1 Promille. Für die relative Fahruntüchtigkeit reicht ein Wert von über 0,3 Promille, jedoch sind dazu noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erforderlich, welche aus dem Sachverhalt nicht hervor gehen. Bei T liegt jedoch eine absolute Fahruntüchtigkeit vor und somit war er nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.
Objektiver Tatbestand § 316 I StGB erfüllt.
Zum subjektiven Tatbestand:
T fühlte sich zwar noch fahrtüchtig, ein Test am Alkoholtestgerät im Lokal ergab bei ihm jedoch einen Wert von 1,6 Promille. Obwohl es sich um kein geeichtes Messgerät handelte, das keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse liefert, war es dennnoch geeignet, T seinen ungefähren Promillegehalt vor Augen zu führen. Somit konnte er nicht davon ausgehen, dass er noch fahrtüchtig war. Er musste es also zumindest für möglich gehalten haben, fahruntüchtig zu sein. Somit handelte er zumindest mit bedingtem Vorsatz.
Subjektiver Tatbestand des § 316 I erfüllt.
Er handelte rechtswidrig und auch schuldhaft, da bei diesem Promillewert noch nicht von einer Schuldunfähigkeit gesprochen werden kann.
T beging ein Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I StGB.
1.2 Prüfe § 315 c StGB
T kam laut Sachverhalt unbeschadet daheim an, über eine Gefährdung anderer Personen oder Sachen geht aus dem Sachverhalt nichts hervor.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt somit nicht vor.
1.3 Prüfe § 24 a StVG
T führte ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, Begründung siehe oben. Er hatte zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes eine AAK von mehr als 0,25 mg/l. Laut Sachverhalt wären dies etwa 0,8 mg/l.
Er handelte wie oben vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
T beging eine VOWi gem. § 24 a StVG
2. Verhalten des Wirtes
2.1 Prüfe Beteiligung zu § 316 StGB
T beging eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Problematisch ist ob der Gastwirt U hierzu vorsätzlich Hilfe leistete. Während des Ausschenkens der alkoholischen Getränke wusst U noch nicht, dass T anschließend mit seinem Auto nach Hause fahren wollte. Bis zu dieser Phase liegt noch kein vorsätzliches Handeln des U vor. Als sich T jedoch dahingehend äußerte, dass er jetzt mit dem Auto nach Hause fahren möchte, entstand für U ein Handelungsbedarf dahingehend, dass er die Fahrt von T hätte verhindern müssen. Dies wäre für ihn möglich und zumutbar gewesen. Durch das vorherige Ausschenken von alkoholischen Getränken entstand für U eine Garantenstellung i. S. des § 13 StGB. Durch das bewusste nicht Einschreiten um ihn als Gast nicht zu "verlieren" leistete U aktive Beihilfe i. S. des § 27 StGB zu der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt des T durch Unterlassen.
U handelte rechtswidrig und schuldhaft.
U beging ein Vergehen der Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr durch Unterlassen gemäß § 316/I, 27, 13/I StGB.
2.2 Prüfe Beteiligung zu § 24 a StVG
Begründung des § 24 a StVG bei T siehe oben. Begründung der Garantenstellung durch den Gastwirt U i. S. des § 8 OWiG siehe ebenfalls oben. Auch hier wäre ein Einschreiten des Wirts möglich und zumutbar gewesen. U leistete "Hilfe" zu der VOWi von T und beteiligte sich somit gemäß § 14/I OWiG an dessen VOWI. U handelte auch hier vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
U beging eine VOWi der Beteiligung am § 24a StVG durch Unterlassen i. S. § 8 i. V. m. § 14/I OWiG.
Der 19-jährige Xaver befährt mit seinem Leichtkraftrad, Suzuki RG 125, die Hauptstraße in FFB stadteinwärts. Bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle wird bei ihm ein AAK von 0,10 mg/l festgestellt. Xaver gibt bei den Polizeibeamten an, daß er in der letzten halben Stunde lediglich 1 Bier getrunken hat und sich absolut fahrtüchtig fühlt. Zudem händigte er den Beamten seinen Führerschein mit der Klasse A1 aus. Er besitzt diesen seit zweieinhalb Jahren.
Fottner, Jochner StG 2005/08 B 2, 06.11.2007, 09:30 Uhr
Xaver befuhr mit seinem Leichtkraftrad die Hauptstraße in FFB. Dabei handelt es sich um eine gewidmete Straße (öffentl. Verkehrsgrund) i.S. Art. 6 BayStrWegeG. Somit sind die Bestimmungen des StVG anwendbar.
Xaver wurde die für das Leichtkraftrad erforderliche FE der Klasse A1 mit 16 Jahren erteilt. Die im FS eingetragene Probezeit von 2 Jahren gem § 2a StVG ist somit bereits verstrichen, dennoch fällt er unter die von § 24c geforderte Altersgrenze von 21 Jahren.
Im Gespräch wurde von den Polizeibeamten leichter Alokoholgeruch, aber keinerlei Ausfall-erscheinungen festgestellt.
Xaver hat ein Bier getrunken und somit Alkohol vor Fahrtantritt zu sich genommen. Wie sein AAK-Wert von 0,1 mg/l zeigt, stand er auch während der Fahrt noch unter der Wirkung des konsumierten Alkohols. Ein Grenzwert ist im § 24c StVG nicht gefordert.
§ 24c/I StVG ist somit tatbestandsmäßig erfüllt.
B. gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass er das Bier überhaupt nicht bemerke und sich somit absolut fahrtüchtig fühle.
Somit ist hinsichtlich der Begehung von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Tatbestand des § 24 c StVG kann aufgrund Abs. II auch fahrlässig begangen werden.
B. handelt auch rechtswidrig und vorwerfbar.
B. beging somit eine VOWi gem. § 24 c / I,II StVG.
J bringt mit dem Mofa seinen betrunkenen Freund K auf dem Gepäckträger nach Hause.
K lehnt sich auf der Fahrt jedoch so sehr zur Seite, dass J die Kontrolle verliert
und gegen eine Hausmauer prallt. Sie bleiben unverletzt
Scheibl/Güntner StG 2005/08 B2, 06.11.2007, 09:28 Uhr
1. Anwendbarkeit der Verkehrsvorschriften
Da aus dem Sachverhalt nichts hervorgeht, wird davon ausgegangen, dass die Fahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfand und dadurch die Vorschriften über den Straßenverkehr Anwendung finden.
2. Verkehrsstraftaten
2.1 § 316 StGB, § 315c StGB
Als Sozius auf dem Mofa reicht nach der Rechtsprechung zwar aus um als (aktiver) Verkehrsteilnehmer zu gelten, jedoch ist ein Führen des Kraftfahrzeugs zu verneinen.
Nachdem K zwar betrunken auf dem Gepäckträger mitfährt, jedoch wie oben ausgeführt nicht Fahrzeugführer ist, finden die §§ 316, 315c StGB hier keine Anwendung.
2.2 § 315 b StGB
Das Herauslehnen als Sozius ist wohl ein die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigender gefährlicher Eingriff, da es dadurch zu schweren Unfällen kommen kann.
Auch liegt eine Gefährdung für das Leib oder Leben eines anderen Menschen vor, da für J eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht.
Grundsätzlich regelt § 315 c StGB nur Eingriffe in den Straßenverkehr von außen. Das Verhalten des K, der ja Verkehrsteilnehmer ist, ist jedoch als Eingriff von innen zu sehen. Nach geltender Rechtssprechung ist für den Eingriff von innen zumindest ein bedingter Schädigunsvorsatz notwendig.
Nachdem K sich ja selbst auch in die Verletzungsgefahr gebracht hat, ist dieser wohl hier nicht gegeben.
§ 315 b StGB liegt hier nicht vor.
3. StVG-Vorschriften
Nachdem K wie oben bereits ausgeführt kein Kraftfahrzeugführer, ist § 24 a StVG nicht gegeben.
4. StVO-Vorschriften
4.1 § 21 I Nr. 1 StVO
Bei dem Mofa handelt es sich zweifelsohne um ein Kraftrad.
Die Mitnahme von Personen ohne besonderen Sitz ist nicht zulässig. K fährt auf dem Gepäckträger mit nach Hause. J handelt hierbei vorsätzlich.
J beging eine VOwi gem. § 49 I Nr. 20 StVO.
4.2 § 1 II StVO
K ist wie oben beschrieben Verkehrsteilnehmer. Somit hat er sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Durch das Hinauslehnen gefährdete er seinen Freund J, da für diesen die Gefahr einer Verletzung bestand. K handelte fahrlässig.
K beging eine VOwi gem. § 49 I Nr. 1 StVO.
Der Fahrer L hat eine Panne mit seinem VW Golf I, als er durch Weilheim fährt und lässt sich daraufhin vom Pkw-Fahrer M abschleppen.
L hat am Vorabend in einer Discothek Haschisch geraucht.
Er hat noch kleine Mengen THC im Blut.
Schiller, Luferseder StJ 2005/08B,StG 2, 06.11.2007, 09:26 Uhr
1. Fahrt des L mit seinem Pkw vor der Panne:
L war mit seinem VW Golf, einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1/II StVG, in Stadtgebiet von Weilheim unterwegs. Die Straßen in Weilheim tragen Straßennamen und sind gewidmet. Damit befuhr er rechtlich-öffentlichen Verkehrsgrund i.S. VwV-StVO zu § 1 StVO und Art. 6 BayStrWG.
Nachdem L den Pkw lenkte, war er Kraftfahrzeugführer.
L hatte am Vorabend Haschisch, ein Cannabisprodukt, konsumiert. Dabei handelt es sich um ein in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführtes, berauschendes Mittel, dessen Wirkstoff THC ist.
Der Sachverhalt läßt keinerlei Ausfallerscheinungen, die auf den Konsum zurückzuführen sind, erkennen, die Panne an seinem Pkw ist offenbar technischen Ursprungs. Somit ist der Tatbestand des § 316 StGB nicht gegeben.
Jedoch finden sich zum Kontrollzeitpunkt noch kleine Mengen von THC in seinem Blutkreislauf, wodurch sich grundsätzlich der Verdacht einer VOWi gem. § 24a/II StVG ergibt. Problematisch hierbei ist jedoch die genaue Quantität des THC. Laut neuerer, oberster Rechtsprechung ist ein Grenzwert von 1 ng/ml erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen. Nachdem L die Droge vor 24h zu sich genommen hat, wird davon ausgegangen, dass der Wert in seinem Blut überschritten wird.
Bei entsprechender Selbstprüfung hätte L erkennen können, dass die berauschende Substanz sich nach so kurzer Dauer noch in ausreichender Menge in seinem Blut befand. Er handelte insoweit fahrlässig. Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit sind gegeben.
L beging eine VOWi gem. § 24a/II,III StVG.
2. Die Fahrt des L als Abgeschleppter hinter M:
Zum Verkehrsgrund wird auf die Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen. L lenkt zwar seinen Pkw weiterhin, jedoch jetzt ohne Ausnutzung der Motorkraft das Fahrzeugs. Somit gilt er nicht mehr als KRAFTFahrzeugführer. Da er als Lenker eines mehrspurigen Fahrzeugs fungiert, L muss seinen Golf hinter M weiterhin steuern und auf der Fahrbahn halten, gilt er ab diesem Zeitpunkt als FAHRZEUGFÜHRER. Somit nimmt L i.S. § 2/I FeV auch am Verkehr teil.
Wie Wirkung und Beurteilung des THC in seinem Blutkreislauf wurde bereits unter Pkt. 1 erläutert. Auch jetzt läßt der Sachverhalt keine Ausfallerscheinungen erkennen, weshalb § 316 StGB, der lediglich die Eigenschaft eines Fahrzeugführers fordern würde, erneut ausscheidet.
Die VOWi nach § 24a StVG liegt nun ebenfalls nicht mehr vor, da im Abs. II die KRAFTFahrzeugführer-Eigenschaft gefordert wird.
Der Einfluss von THC in der unter Pkt. 1 genannten Menge muss als körperlicher Mangel angesehen werden. THC beeinflusst in hohem Maße die optische und akustische Wahrnehmungsfähigkeit und wirkt zudem stark sedativ. Nach § 2/I FeV hätte L ausschließlich am Verkehr teilnehmen dürfen, wenn er zuvor Vorsorge gegen eine mögliche Gefährdung anderer getroffen hätte. Der Abschleppvorgang als solcher ist ein anspruchsvolles Manöver, das die volle körperliche und geistige Fähigkeit beider Fahrzeuglenker fordert. L hat also in keinster Weise die o.g. Vorsorge getroffen.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands wird auf Pkt. 1 verwiesen. Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit sind auch hier unproblematisch.
L. beging somit eine VOWi gem. §§ 2/I, 75 Nr. 1 FeV i.V.m. § 24 StVG.
3. Verhalten des M?
Wird davon ausgegangen, dass M zufällig des Weges gekommen war und L lediglich Hilfe leistete, ohne von seinem vorangegangenen Konsum gewusst zu haben, so kann M kein Vorwurf gemacht werden. Sollte er hiervon Kenntnis gehabt haben, macht er sich lediglich dann einer Beteiligung an den o.g. VOWien gem. § 14 OWIG schuldig, wenn auch L zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben sollte. Dies wurde jedoch oben ausgeschlossen. Eine Verantwortlichkeit des M nach § 2/I S.2 FeV für die Gefahrenvorsorge wird ebenfalls verneint.
4. Nach einer Firmenfeier fühlt sich D unwohl und bittet seinen Kollegen E, ihn nach Hause zu fahren. Da E mit dem Pkw nicht vertraut ist, fährt er sehr unsicher und es
kommt beinahe zum Unfall mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer.
Eine Kontrolle ergibt bei E einen Wert von 0,5 mg/l und bei D 0,8 mg/l AAK.
Stoiber/Aschauer/Hommel StG 2005/08B / 2, 06.11.2007, 09:23 Uhr
Beging E ein Vergehen gem. § 315c StGB?
E. fuhr mit dem Pkw des D., also einem Kraftfahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund. Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei ihm ein AAK-Wert von 0,5 mg/l festgestellt. Die absolute Fahruntüchtigkeit würde bei 1,1 Promille beginnen. E. liegt mit einem Wert von umgerechnet 1,0 Promille darunter. Fraglich ist, ob bei ihm die relative Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Hierzu müssten bei ihm zu einer BAK von mindestens 0,3 Promille (hier eindeutig gegeben) alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.
E. war mit dem Pkw des D. nicht vertraut und fuhr deshalb sehr unsicher, sodass er einen entgegenkommenden Motorradfahrer gefährdete (es kam beinahe zum Unfall). Hier handelte es sich wohl nicht um eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung, da E auch in nüchternem Zustand mit dem ungewohnten Fahrzeug Probleme gehabt hätte.
Eine relative Fahruntüchtigkeit ist deshalb ebenfalls nicht gegeben.
Der Tatbestand des § 316 StGB ist deshalb nicht erfüllt.
Der Grundtatbestand des § 315 c StGB ist ebenfalls nicht gegeben, obwohl eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag.
Je nach Art der Entstehung der o.g. Gefährdung (SV unklar) liegen VOWis gem. StVO vor.
Hat E. eine VOWi gem. § 24a StVG begangen?
E. führte wie o.a. auf öffentlichem Verkehrsgrund den Pkw des D, also ein Kfz, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hatte. E. hatte in einer Verkehrskontrolle 0,5 mg/l Alkohol in der Atemluft.
Zum subjektiven Tatbestand läßt sich der SV nicht aus. Nach Abs. III ist die VOWi auch gegeben, wenn E. fahrlässig handelt. E verhielt sich pflichtwidrig, indem er alkoholisiert am Straßenverkehr teilnahm. Es war für ihn vorhersehbar, dass er nach dem Alkoholkonsum die 0,25 mg/l-Grenze überschritten hat. Vermeidbarkeit und Kausalität sind unproblematisch.
E. handelte deshalb zumindest fahrlässig.
Er handelte darüberhinaus rechtswidrig und vorwerfbar.
Er beging eine VOWi gem. § 24 a StVG.
Beging D. eine Teilnahme an der VOWi des E?
D., der sich offensichtlich aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung selbst unwohl fühlte, bat E. ihn nach Hause zu fahren. Eine Beteiligung i. S. § 14 OWiG wäre hier möglich, wenn D. über den Alkoholkonsum des E. Bescheid gewusst hätte. Da er sich aber selbst unwohl fühlte, wird davon ausgegangen, dass er sich über den Alkoholkonsum des D. keinerlei Gedanken gemacht hatte.
Darüberhinaus ist Bedingung für eine Teilnahme, dass der "Haupttäter" vorsätzlich gehandelt hat. E. hatte wie oben ausgeführt nur fahrlässig gehandelt.
D. beging nichts.
A fährt mit seinem Mofa-25 in FFB auf der Schöngeisinger Str. Bei einer Routinekontrolle wird bei ihm durch Polizeibeamte Alkoholgeruch festgestellt. Ein Alkotest ergibt eine AAK von 0,3 mg/l.
Haimerl/Guske, StG 2005/08 B/2, 06.11.2007, 09:23 Uhr
Die Fahrt unter Alkoholeinfluß
VOWi gem § 24a StVG?
Die Schöngeisinger Str. ist öffentlicher Verkehrsgrund, auf dem A mit seinem Mofa fährt. Dieses Mofa-25 stellt ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1/II StVG dar. Unschädlich ist hier, dass es sich bei dem genannten Mofa um ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug handelt. § 24a StVG verlangt eine AAK von mindestens 0,25 mg/l. A hat zum Kontrollzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0,3mg/l und liegt damit über diesem gesetzlichen Grenzwert.
Um eine Straftat nach § 316 StGB zur erfüllen, müsste hier wenigstens relative Fahruntüchtigkeit gegeben sein. Deren erreichen ist mit einer BAK von mindestens 0,3 Promille, was einem Wert von 0,15 mg/l entspicht, gegeben. Zusätzlich sind jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gefordert. Der lediglich festgestellte Alkoholgeruch ist nicht als Ausfallerscheinung in diesem Sinne anzusehen. Somit sind keine Ausfallerscheinungen festzustellen.
Die absolute Fahruntüchtigkeit von mind. 1,1 Promille, die ebenfalls zur Verwirklichung des § 316 StGB führen würde, ist mit den erreichten 0,3 mg/l verfehlt.
Aus dem Sachverhalt ist die subjektive Einstellung des A nicht ersichtlich, was jedoch unschädlich ist, denn diese VOWI kann fahrlässig wie auch vorsätzlich begangen werden. Es wird somit mindestens von fahrlässiger Begehung ausgegangen.
Rechtswidrigkeit und Schuld sind unproblematisch.
A beging eine VOWI gem. § 24a I, III StVG
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