Kleine Sachverhalte mit Lösungen
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H ist mit 0,4 Promille unterwegs. An einer Kreuzung übersicht ein von links kommender Pkw-Fahrer die Vorfahrtsregelung und kollidiert mit dem Pkw des H.
Die Beifahrerin des H erlitt dabei leichte Verletzungen.
Rauhoff, HS I, Studiengruppe3, 30.10.2007, 09:05 Uhr
Tatbestand § 315 c StGB?
H. ist mit 0,4 Promille unterwegs. Er benutzt als Pkw-Fahrer (Fahrzeug im Sinne des § 316)öffentlichen Verkehrsgrund, da sich der Unfall im Kreuzungsbereich ereignet. Im Bereich des § 316 StGB wird zwischen der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit (FU) unterschieden. Die absolute FU liegt ab einem Wert von 1,1 Promille vor. H. hatte aber nur 0,4 Promille. Folglich liegt bei ihm kein Fall der absoluten FU vor. Möglicherweise kann er nun "relativ fahruntüchtig" sein. Dies ist dann gegeben, wenn er einen Promillewert zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille hat und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Mit 0,4 Promille liegt H im geforderten Bereich. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit seine Beteiligung fehlerbehaftet war und alkoholbedingte Ausfallerscheinung vorhanden waren.
Laut Sachverhalt hat der unfallbeteiligte Pkw-Fahrer die Vorfahrt mißachtet, was ursächlich für den Unfall war. Somit muss grundsätzlich festgestellt werden, dass H. zunächst für den Unfall keine Schuld trägt. Es geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, wie sich H. zum Unfallzeitpunkt fühlt. Möglicherweise hätte er mit weniger / bzw. keinem Alkohol rechtzeitig ausweichen können, den anderen Pkw früher wahrnehmen können (Reaktionsschneller)und somit den Unfall vermeiden können. Diese Beeinträchtigung könnte als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet werden, wobei der Nachweis hier relativ schwierig festzustellen ist. Weitere Ausfallerscheinungen zum H selbst sind auch nicht beschrieben. Mölicherweise könnten Ausfallerscheinungen wie körperliche Bewegungsstörungen (Schwanken), undeutliche Aussprache, Reaktionsträgheit vorliegen. Würde all dies zu verneinen sein, wird in der Gesamtheit auch kein Nachweis für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegeben sein. Somit wäre der § 316 StGB aufgrund der relativen Fahruntüchtigkeit ebenso zu verneinen sein.
Aus polizeilicher Sicht würde ich, wenn auch im geringen Maße gegeben, eine Reaktions-verschlechterung aufgrund des Alkoholkonsums unterstellen. Dies wäre, wie oben erwähnt als alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu werten. H. war durch den Alkoholgenuss nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen, der Tatbestand des § 316 StGB ist somit erfüllt. Es stellt sich hier die Frage, inwieweit der H. dies vor Fahrtantritt selbst bemerkt hat. Hat er selbst gemerkt, dass mit ihm irgendwas "nicht stimmt" (alkoholbedingt), dann hätte dies zur Folge, dass er den § 316 StGB vorsätzlich erfüllt.
Ich gehe davon aus, dass er sich zum Fahrtbeginn für fahrtüchtig hielt und somit den § 316 StGB gem. II in fahrlässiger Weise beging.
Zwischenergebnis: H. beging ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316/II StGB.
Bei dem Unfall wurde eine Person leicht verletzt. Diese Feststellung in Verbindung mit dem oben begangenen § 316 StGB erfüllt den Tatbestand des § 315 c StGB. Gem. § 315 c I StGB würde hier eine Gefährdung einer Person ausreichen, tatsächlich wurde die Beifahrerin verletzt. Es bleibt festzustellen, dass weder die Trunkenheitsfahrt an sich noch die Folgen des Unfalls (Personenschaden) durch H vorsätzlich begangen wurden. Folglich liegt ein Vergehen des § 315 c/I,III Nr. 2 StGB vor.
H. handlete rechtswidrig und schuldhaft.
Ergebnis: H. beging ein Vergehen der Gefährdung im Straßenverkehr gem. § 315 c/I, III Nr. 2 StGB.
Tatbestand des § 316 ist subsidiär und tritt zurück.
Tatbestand der Fahrlässigen KV?
Durch den Unfall wurde die Beifahrerin des H. an ihrer Gesundheit geschädigt. H war verantwort-licher Fahrzeugführer. Zwar macht der SV keine Angaben zu den konkreten Verletzungen. Ich gehe davon aus, dass Folgen im Sinne des § 226 StGB zwar nicht eingetreten sind, aber zumindest kleinere "Plessuren" oder "Schleudertrauma" durch den Unfall entstanden sind.
H. hätte wissen können, dass sich der Alkoholkonsum möglicherweise negativ auf sein Fahrverhalten und seine Reaktionsfähigkeit auswirken kann. Hätte er keinen Alkohol getrunken, hätte er den Unfall durch reaktionsschnelles abbremsen bzw. ausweichen möglicherweise verhindern können und eine Verletzung seiner Beifahrerin vermeiden können.
H handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Ergebnis: H. beging ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB.
Gem. § 230/I StGB handlet es sich um ein Mischantragsdelikt.
Eine VOwi gem. 24 a StVG ist nicht gegeben, da diese erst ab einem Wert von 0,5 Promille gegeben ist.
Weitere VOwi nach StVO (1/II - andere mehr als vermeidbar geschädigt) ist verwirklicht.
Beispiel 4:
Nach einer Firmenfeier fühlt sich D unwohl und bittet seinen Kollegen E, ihn nach Hause zu fahren. Da E mit dem Pkw nicht vertraut ist, fährt er sehr unsicher und es
kommt beinahe zum Unfall mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer.
Eine Kontrolle ergibt bei E einen Wert von 0,5 mg/l und bei D 0,8 mg/l AAK.
Wind, Kariger, Trott StG 2005/08 / 2 B, 30.10.2007, 09:04 Uhr
Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB durch E?
E führte ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Bei einer Kontrolle stellte sich eine Atemalkoholkonzentration von 0,5 mg/l (entspricht 1,00 Promille) heraus. E könnte aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug sicher zu führen.
Zunächst bleibt festzustellen, daß E die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer, welche bei 1,1 Promille liegt, nicht erreicht hat. E war jedoch im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, welche bei einem Wert von 0,3 - 1,09 Promille liegt. Mit 1,00 Promille liegt E jedoch nicht weit von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt.
Bei seiner Fahrt gefährdet E einen entgegenkommenden Motorradfahrer. Somit muss E auf die Gegenfahrbahn gefahren sein. Dies stellt eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung dar, da auch ein Fahrer eines fremden Fahrzeuges in der Lage sein muss, das Fahrzeug auf seiner Fahrspur zu halten. Wenn E Probleme beim Kuppeln, Schalten, weichem Bremsen hätte, wären dies vermutlich keine alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Dies wäre auf die Tatsache zurückzuführen, dass E mit dem Fahrzeug nicht vertraut ist.
Der festgestellt hohe Promillewert, in Verbindung mit der bezeichneten Ausfallerscheinung ergeben die relative Fahruntüchtigkeit.
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist im Sachverhalt von fahrlässiger Begehung auszugehen. Hinweise auf eine vorsätzliche Begehungsweise sind aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ersichtlich.
Der Tatbestand des § 316/II StGB -Trunkenheit im Verkehr- ist erfüllt
Qualifizierung zum § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs?
Die Tatbestandsmerkmale des § 315c/I/Nr. 1a sind erfüllt, Begründung siehe oben. Da gemäß oben genannter Begründung, E aufgrund seiner Alhololisierung auf die Gegenfahrbahn geriet, wurde dadurch Leib und Leben des Motorradfahrers, also eines anderen Menschen gefährdet. Es ist davon auszugehen, dass der Motorradfahrer nur durch einen Zufall oder durch ein Ausweichmanöver einen Zusammenstoß mit E verhindern konnte. Somit liegt eine konkrete Gefährund des Motorradfahrers vor. Weiter war das Motorrad eine Sache von bedeutendem Wert, da davon auszugehen ist, dass das Motorrad einen Wert von über 750,- Euro hatte. Dieser Wert wäre durch eine Kollision mit einem Personenkraftwagen konkret gefährdet gewesen.
E handelte fahrlässig, siehe Begründung zu § 316 StGB. Die Gefahr wurde durch E ebenfalls fahrlässig verursacht.
E handelte rechtswidrig und schuldhaft.
E beging ein Vergehen der Gefährund des Straßenverkehrs gem. § 315c/I/Nr.1a,III/Nr.2 StGB
Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG?
E führte im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit mehr als 0,25 mg/l AAK, nämlich mit 0,5 mg/l AAK.
E handelte fahrlässig.
E handelte ferner rechtswidrig und vorwerfbar.
Der Tatbestand des § 24a/I/III StVG ist erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit tritt jedoch hinter den § 315c StGB zurück.
Das Verhalten des D
Zu prüfen ist eine Anstiftung/Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB bzw. Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB.
D bittet den E, ihn nach Hause zu fahren. Hierzu stellt er seinen Pkw zur Verfügung. Wie oben geschildert, handelte E in Bezug auf den § 316 und 315c StGB fahrlässig. Ein Anstiftung oder auch eine Behilfe zu den genannten Taten ist jedoch nur möglich, wenn es sich um eine vorsätzliche Begehungsweise handelt.
D handelte daher straffrei.
Ordnungswidrigkeiten:
Owi gem. § 2 StVO -Straßenbenutzung durch Fahrzeuge-?
Gemäß § 2 StVO müssen Fahrzeuge von zwei Fahrbahnen die rechte benutzen. Da E mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und daher auf die linke Fahrbahn kam, verstieß er gegen diese Vorschrift.
E handelte fahrlässig.
E handelte ferner rechtswidrig und vorwerfbar.
E beging eine VOWi gem. § 2/I, 49/I/Nr. StVO 2 i.V.m. § 24 StVG.
Außerdem ist § 1/II StVO, § 2/I FeV verwirklicht.
5b.
S bestellt beim Gastwirt R im Verlaufe des Abends insgesamt 2 Maß Bier und 2 Schnaps.
Der Gastwirt R weiß, dass S anschließend mit seinem Pkw nach Hause fahren möchte.
Er äußert keinerlei Bedenken und hält S auch nicht am Ende des Abends von der Pkw-Fahrt ab. S glaubt, dass er noch sicher fahren kann, doch schon beim Ausparken stößt er an ein geparktes Fahrzeug. Ohne auszusteigen fährt S einfach weiter.
Aufgrund von Zeugenaussagen kann S ermittelt werden, eine durchgeführte Blutentnahme ergibt 0,9 Promille.
Schuri, Schöllhorn, Mayer T, 2008/B/3, 30.10.2007, 09:01 Uhr
Strafbarkeit des S
Die Fahrt des S muss in 2 Phasen unterteilt werden.
Phase 1: Ausparken bis zum Unfall
S fuhr mit seinem Pkw. Er begann mit dem Ausparken. Dies geschah vermutlich auf dem Parkplatz der Gaststätte. Hierbei handelt es sich zwar nicht um rechtlich öffentlichen Verkehrsgrund, da ein solcher Parkplatz aber in der Regel nicht abgesperrt ist, wird es sich regelmäßig um tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund handeln. Sollte S auf der Straße geparkt haben, ist dieser Aspekt im Rahmen des öffentlichen Verkehrsgrundes auf jeden Fall gegeben.
Er fuhr mit seinem Pkw, obwohl er in der Gaststätte alkoholische Getränke in Form von 2 Maß Bier und 2 Schnäpsen getrunken hatte, welche im Nachhinein zu einem BAK Wert von 0,9 Promille führten.
Dieser Promillewert stellt grundsätzlich keine absolute Fahruntüchtigkeit dar, da diese bei Pkw-Fahrern erst bei 1,1 Promille beginnt. Hier kommt allerdings die relative Fahruntüchtigkeit zum Tragen, welche bei 0,3 Promille beginnt und erfordert, dass der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Zu prüfen ist, ob der Unfall beim Ausparken als solche „alkoholtypische Ausfallerscheinung“ zu werten ist.
Dies dürfte hier zu bejahen sein, da S wohl normalerweise in der Lage ist mit seinem Fahrzeug sicher auszuparken. Hier ist ihm dies aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr gelungen.
Da S noch der Meinung war, dass er noch sicher fahren kann, scheidet eine vorsätzliche Tatbegehung aus. Der Konsum der oben genannten alkoholischen Getränke stellt ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Für S als Pkw-Lenker wäre es vorhersehbar gewesen, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird, selbst wenn er den genauen Grad der Alkoholisierung nicht einschätzen konnte. Somit handelte S fahrlässig.
Der Tatbestand des §§ 316/I und II ist erfüllt.
Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Er beging ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr.
Prüfe § 315 c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs:
Zu § 315 c/I/Nr. 1 a siehe oben (§ 316 StGB)
S fuhr beim Ausparken einen fremden Pkw an und verursachte hierbei einen Schaden in unbekannter Höhe. Diese Schädigung beinhaltet regelmäßig die Gefährdung.
Eine Gefährdung für Sachen von bedeutendem Wert liegt laut Rechtssprechung vor, sobald die Sache einen Zeitwert von über 750 Euro inne hat.
Dies dürfte bei einem „normalen“ Fahrzeug der Fall sein.
Da aus dem Sachverhalt nichts genaues hervorgeht, gehen wir davon aus, dass die Intensität des Unfalls die oben genannte Gefährdung erfüllt.
S handelte wie oben begründet fahrlässig. Für die verursachte Gefahr bzw. Schädigung kann ihm ebenfalls nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Der Tatbestand des § 315 c/I/1 a, III/Nr. 2 StGB ist erfüllt.
Er handelte auch hier rechtswidrig und schuldhaft.
Er beging ein Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs.
Phase II: Die Fahrt nach dem Unfall
Prüfe § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Zum Straßenverkehr – tatsächlichen öffentlichen Verkehrsgrund – siehe Begründung § 316 StGB.
Der Zusammenstoß des S mit dem geparkten Fahrzeug stellt unzweifelhaft einen Verkehrsunfall im Sinne der Unfallaufnahmerichtlinien dar. Es entstand ein nicht unbedeutender Sachschaden von mindestens 25 Euro an einem für ihn fremden Pkw.
Der Unfall stand auf jeden Fall im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs, nämlich hier dem Ausparkvorgang.
S war Unfallbeteiligter im Sinne des § 142/V StGB, da er durch sein Verhalten – dem Ausparken mit seinem Pkw – zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.
S hätte nach dem Zusammenstoß seiner Feststellungspflicht i. S. § 142/I/Nr 1 StGB genügen müssen. Da weder ein Geschädigter, noch eine andere feststellungsberechtigte Person vor Ort war, hätte S gemäß § 142/I/Nr. 2 StGB eine angemessene Wartefrist einhalten müssen, um die in Nr. 1 genannten Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Art der Beteiligung zu ermöglichen.
S fuhr jedoch ohne Auszusteigen einfach weiter und entfernte sich somit vom Unfallort.
Somit hat er seiner oben angeführten Wartepflicht, welche im Mindestmaß bei geringfügigen Schäden regelmäßig mindestens 15 Minuten entspricht, nicht genüge getan.
Problematisch ist hier die Bemerkbarkeit des Zusammenstoßes. Wäre dieser so leicht, dass er nur in Form eines leisen Kratzgeräuschs wahrnehmbar ist, könnte man davon ausgehen, dass er von S nicht bemerkt wurde.
Regelmäßig wird der Aufprall jedoch relativ laut und von einem wahrnehmbaren Schlag am eigenen Fahrzeug begleitet werden. Deshalb gehen wir hier davon aus, dass S den Zusammenstoß sehr wohl bemerkt hat.
S handelte demnach vorsätzlich, weil er wusste, dass er Unfallbeteiligter war. Darüber hinaus bemerkte er den Unfall und dass ein Schaden entstanden sein muss. Desweiteren entfernte sich vorsätzlich vom Unfallort.
Der Tatbestand § 142/I/Nr. 2, Abs. V StGB ist erfüllt.
Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Er beging ein Vergehen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Die Weiterfahrt nach dem Unfall – prüfe § 316 StGB
Zur Begründung von Verkehr, alkoholische Getränke, Fahrzeugführer, relative Fahruntüchtigkeit und alkoholtypische Ausfallerscheinung in Form des Unfalls siehe oben.
Der Unfall beim Ausparken durch S stellt eine Zäsur – also ein Unterbrechung des Dauerdelikts des oben genannte § 316 StGB dar.
Nach dem Unfall setzte S seine Fahrt fort, obwohl ihm jetzt aufgrund des Unfalls klar sein musste, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Die oben begründete alkoholtypische Ausfallerscheinung in Form des Verkehrsunfalls ist in dieser Phase ebenfalls zutreffend, obwohl sie hier vor der anschließenden Weiterfahrt stattfand.
Zum subjektiven Tatbestand ist hier anzuführen, dass aufgrund des Unfalls jetzt für S erkennbar sein musste, dass er nicht mehr uneingeschränkt fahrtüchtig war und trotzdem weiterfuhr. Somit handelte er vorsätzlich.
Der Tatbestand des § 316/I StGB ist erfüllt.
Rechtswidrigkeit und Schuld s. o.
S beging ein Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr.
Strafbarkeit des R
Beteiligung an den Straftaten des S?
Zu den fahrlässigen Delikten des S kann R keine Form der Beteiligung in Form der Beihilfe zu begehen.
Ausschluss von Mittäterschaft und Anstiftung.
Dann Beteiligung in Form von Beihilfe zur vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt.
Eine Beihilfe zur Unfallflucht durch den R ist nicht gegeben.
Zeit war zu Ende!
5 c.) T bestellt beim Gastwirt U im Verlaufe des Abends insgesamt 2 Halbe Bier und 2 Schnaps.
Als T bezahlen möchte, bemerkt U, dass T schon ziemlich angetrunken ist und dennoch mit dem Pkw nach Hause fahren möchte. Um ihn als Gast nicht zu "verlieren", macht U ihm keine Vorhalte und lässt T in den Pkw einsteigen. T fühlt sich noch fit, obwohl ein Alkohol-Selbsttestgerät im Gang des Lokals bei T einen Wert von 0,6 Promille anzeigt.
T kommt unbeschadet daheim an.
Söll, Lechner, Motzer StG 2005/08 B, 30.10.2007, 09:00 Uhr
Vergehen der Trunkenheit im Verkehr durch T ?
T trank im Lokal 2 Halbe Bier und 2 Schnaps, was zumindest laut Alkohol-Selbsttestgerät zu einem Wert von etwa 0,6 Promille führte.
In diesem Zustand stieg T in seinen Pkw ein und fuhr nach Hause. Beim Pkw des T handelte es sich um ein Kfz. i.S. des § 1 II StVG. Bei der Straße handelt es sich um eine gewidmete Innerortsstraße, welche öffentlich rechtlichen Verkehrsgrund darstellt (Art. 6 BayStrWG).
Da er laut Sachverhalt eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer BAK von 0,6 Promille, also über 0,5 Promille, führte und dabei seinen Pkw im Straßenverkehr bewegte, ist hier der Tatbestand des § 24 a I StVG erfüllt.
Aufgrund des durchgeführten Selbsttests handelte T hierbei vorsätzlich.
Ein absolute Fahruntüchtigkeit läge erst ab einer BAK von 1,1 Promille vor.
Es ist hier jedoch zu prüfen ob bei T eine relative Fahruntüchtigkeit vorlag, welche bereits ab 0,3 - 1,09 Promille gegeben sein kann. Von alkoholbedingten Fahrfehlern des T geht aus dem Sachverhalt nichts hervor. Aufgrund der Aussage des Wirtes, dass T schon ziemlich angetrunken sei, läßt sich schließen, dass trotzdem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorgelegen haben, wie z.B. verwaschene Aussprache, Störungen der Grobmotorik. Falls dieses unterstellt werden kann, war T nicht mehr in der Lage seinen Pkw sicher zu führen. Da sich T jedoch noch fahrtüchtig fühlte, handelte er hierbei zumindest fahrlässig. T hätte jedoch zumindest vermuten können, dass er aufgrund seines selbst festgestellten Alkohlgehaltes nicht mehr in der Lage war, seinen Pkw sicher zu führen.
T handelte zweifelsfrei rechtswidrig und aufgrund des relativ geringen Alkoholwertes auch
schuldfahig.
T beging ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I,II StGB.
Beihilfe des U zur Trunkenheit im Verkehr des T ?
U hat als Gastwirt dem T zwei halbe Bier und zwei Schnäpse ausgeschenkt. Zudem stellte er fest, dass T. dadurch "ziemlich angetrunken" war. Somit ist davon auszugehen, dass U. wusste, dass T. nicht mehr in der Lage war, seinen Pkw nicht mehr sicher zu führen. Um den T. nicht als guten Gast zu verlieren, unterließ er es jedoch, ihn darauf hinzuweisen und ihn am Fahren zu hindern. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, da er gem. § 13 StGB durch sein Aktives Tun (das Ausschenken der Alkoholica) eine Garantenstellung gegenüber dem T. als Gast erlangte (Ingerenz).
Bei dem Verg. der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um ein eigenständiges Delikt und ein echtes Sonderdelikt. Dass heißt, gem. § 28/I StGB kann es nur begangen werden, wenn man das persönliche Merkmal des "Fahrzeugführers" erfüllt. U war kein Fahrzeugführer und kann das Delikt somit weder als Mittäter noch durch Unterlassen begehen.
Zu prüfen wäre nun die Beihilfe durch Unterlassen
Jedoch fordert § 27/I StGB dass nur zu einer vorsätzlich begangenen Tat Beihilfe geleistet werden kann. Da T wie o. g. das Vergehen gem. § 316 StGB fahrlässig begangen hat, ist auch eine Beihilfe durch U ausgeschlossen.
U handelte somit nicht strafbar nach dem StGB.
Beteiligung an der OWi gem. § 24a StVG?
T hat die OWi gem. § 24a StVG vorsätzlich begangen (s. o.). Gem. § 14/I OWiG hatte U durch die o. beschriebene Handlungsweise sich an der Ordnungswidrigkeit des T in Form des Unterlassens beteiligt.
U handelte vorsätzlich, da ihm klar war, dass T offensichtlich "ziemlich angetrunken" war und er ihn hat fahren lassen.
Er handelte zudem rechtswidrig und vorwerfbar und beging folglich
eine Beteiligung zur OWi gem. § 24a StVG
Eigenes Bsp.:
Nach einer durchgefeierten Nacht fährt Gerry nach einem ausgedehnten Frühstück in einer fremden Wohnung mit seinem Pkw zurück zu seinem Elternhaus. Er fühlt sich nach dem Frühstück fit und hat keinerlei Bedenken. Seine Fahrt führt ihn dabei über die B2. Kurz vor der Ausfahrt hört Gerry einen dumpfen Knall und sieht wie die Auspuffanlage seines Fahrzeuges sich auf der B2 verteilt.
Nachfolgender Verkehr wurde nicht gefährdet.
Gerry hat Angst nun anzuhalten, da er befürchtet noch alkoholisiert zu sein und dies einer herbeigerufenen Polizeistreife auffallen könnte.
Kurz nach der Ausfahrt geriet er in eine allgemeinen Verkehrskontrolle. Ein dort durchgeführter AAK-Test weisst einen AAK von 0,6 mg/l auf. Dieser wurde durch eine später durchgeführter Blutentnahme bestätigt.
Maier M./Knoll StG 2005/05 B/3, 30.10.2007, 08:59 Uhr
1. Vergehen der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB?
G. führt seinen Pkw (Kfz gem. 1/II StVG und Fahrz. i.S. 316 StGB)) auf der B 2 im öfftl. Straßenverkehr (FernStrG), obwohl er zuvor alkohol. Getränke konsumiert hat. Bei einer polizeil. Verkehrskontrolle wird eine AAK von 0,6 mg/l festgestellt. Dieser Wert wurde durch die angeordnete BE bestätigt.
Bei einem Wert von 1,2 Promille nimmt der Gesetzgeber an, dass der Kfz-Führer bereits ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig, was hier zutrifft, da G. über dieser Grenze liegt.
Auf die relative Fahruntüchtigkeit, 0,3 - 1,09 Promille plus alkoholbedingte Ausafallerscheinungen, ist somit nicht mehr einzugehen. Zumal keine Ausfallerscheinungen vorliegen.
G. handelte fahrlässig, da er sich nach dem Frühstück fahrtüchtig fühlte und keine Bedenken hatte, dass er zuviel Alkohol im Blut hat.
G. handelt rechtsiwdrig und schuldhaft
G. beging ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316/I,III StGB
2. Gef. Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315 b StGB?
Durch das Verlieren des Auspuffes bereitet G. ein Hinderniss auf der B2, das die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt. Es wäre möglich, dass es im nachfolgenden Verkehr zu Unfällen und somit zu Sach- oder Personenschaden oder zumindest zu einer konkreten Gefährdung kommen könnte.
Es ist aber gefordert, dass der Eingriff von außen erfolgt. Das ist hier nicht gegeben, da dies innerhalb des Verkehrs passiert.
Da G. aber zumindest bed. vorsätzlich den Auspuff liegen lässt hat er eine Garantenstellung gem. § 13 StGB und es wäre in diesem Fall über den § 13 möglich den Tb § 315 b StGB zu erfüllen.
Ob es tatsächlich zu einer Gefährdung gekommen ist, geht aus dem SV nicht hervor. Somit ist davon auzugehen, dass eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist.
Somit ist der TB des § 315 b StGB nicht erfüllt.
P ist um 6.30 Uhr mit dem Auto auf der B 471 unterwegs in Richtung Fürstenfeldbruck. Am Vorabend war er auf einer ausschweifenden Geburtstagsfeier (Restalkohol: AAK 0,65 mg/l) und fühlt sich heute nicht fit, schiebt das aber auf seinen Schlafmangel in der vergangenen Nacht. Er ist in Eile, um noch pünktlich in die Arbeit zu kommen. Einige Fahrzeuge vor ihm fährt allerdings ein Schwertransporter mit 60 km/h. An einer unübersichtlichen Stelle beginnt P einen Überholvorgang, überholt 3 vor ihm fahrende Pkws und den Schwertransporter und kann erst knapp vor einem entgegenkommenden Motorradfahrer wieder einscheren, fast wäre es zu einem Zusammenstoß gekommen. Der Motorradfahrer kann nur durch eine Vollbremsung Schlimmeres verhindern.
Willinger und Wünsch/ StG 3, 30.10.2007, 08:57 Uhr
Allgemeines:
Bei der B 471 handelt es sich um öffentlichen Verkehrsgrund, der nach § 7 FStrG gewidmet ist.
Begeht P ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB?
P führt ein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund, obwohl er am Vorabend eine große Menge Alkohol konsumiert hat. Die tatsächliche AAK beträgt 0,65 mg/l, damit befindet er sich gemäß BGH-Entscheid im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit (ab AAK 0,55 mg/l). Somit sind alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zur Erfüllung des Tatbestands nicht zusätzlich erforderlich. P ist somit nicht in der Lage sein Fahrzeug sicher zu führen. Über diesen Umstand ist er sich zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes im Bezug auf den Alkoholwert nicht bewusst, P handelt somit fahrlässig entsprechend § 316/II StGB.
Er handelt rechtswidrig und schuldhaft.
P hat ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316/I, II StGB begangen.
Begeht P ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB begangen?
§ 315c/I/1a StGB entspricht dem Tatbestand des § 316/I StGB, und ist, wie oben begründet, erfüllt.
P ist stark übermüdet, dies stellt einen körperlichen Mangel nach § 315c/I/1b StGB dar. Auf seinem Weg zur Arbeit überholt er an einer unübersichtlichen Stelle drei Pkws und einen Schwertransporter. Dies stellt unter gegebenen Umständen einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften dar und kann daher als grob verkehrswidrig bezeichnet werden. Sein vorrangiges Ziel ist, schnell in die Arbeit zu gelangen, dabei verletzt er seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern aus eigensüchtigen Gründen vorsätzlich, dies stellt ein rücksichtsloses Verhalten gem. § 315c/I/2b StGB dar.
Durch dieses Verhalten gefährdet er Leib und Leben des entgegenkommenden Motorradfahrers konkret, da dieser die Schädigung nur durch eine Vollbremsung verhindern kann und damit der Eintritt der Schädigung nur vom Zufall abhing. Zudem gefährdet P fremde Sachen von bedeutendem Wert, da ein Motorrad in der Regel über 750 Euro Gesamtwert hat und bei einem Unfall das gesamte Fahrzeug gefährdet ist.
P handelte im Bezug auf die Alkoholfahrt fahrlässig und führte ebenso die Gefährdung fahrlässig herbei, also kommt hier § 315c/III/2 StGB zur Anwendung.
Im Bezug auf den Überholvorgang gem. § 315c/I/2a StGB, handelte er vorsätzlich und führte nur die konkrete Gefährdung fahrlässig herbei gem. § 315c/III/2 StGB.
P hat ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c/I/1a, 1b, III/1 StGB.
Auf VOwis wird in diesem Rahmen nicht eingegangen.
5a) ***verändert***
F bemerkt nicht wie ihm sein "Freund" P auf einer Party mehrfach hochprozentigen Alkohol in den Rum-Früchte-Cocktail nachfüllt. P will sich so wegen eines Streites an F rächen. Obwohl P weiß, dass F mit dem Pkw nach der Party wieder nach Hause fahren möchte, will er ihn betrunken machen.
F glaubt, dass er noch sicher fahren kann, doch schon beim Ausparken stößt er an ein geparktes Fahrzeug. Ohne auszusteigen fährt F einfach weiter. Am Pkw entstand ein Sachschaden von 1000€
Aufgrund von Zeugenaussagen kann F ermittelt werden, eine durchgeführte Blutentnahme ergibt 1,4 Promille.
Huber/Meyer StG 2005/ 08 B 3, 30.10.2007, 08:47 Uhr
1) Tatbeteiligung des F
1.1) Prüfe: -Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB-
F. fährt ein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund (i.S. des Art. 6 BayStr.WG). F. hat auf der Party alkoholische Getränke zu sich genommen, ein später durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von 1,4 Promille BAK. Ab einen BAK Wert von 1,1 Promille, besteht die absolute Fahruntüchtigkeit. F. war somit nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen.
F. hat den Tatbestand des § 316/I StGB erfüllt.
Dieser Wert kam jedoch nur zustande, da ihm sein Freund P, mehrfach hochprozentigen Alkohol in seinen Rum-Früchte-Cocktail nachfüllte. F. fühlte sich noch fahrtüchtig, somit scheidet Vorsatz aus.
F. handelte rechtswidrig und schuldhaft.
-->F. beging ein Vergehen gem. § 316/I, II STGB
1.2) Prüfe: -Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB-
F. war auf Grund seiner Alkoholisierung nicht in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen (Begründung siehe unter Punkt 1.1)
Ob und wieweit durch das Ausparken das andere Fahrzeug konkret gefährdet war, kann aus dem Sachverhalt nicht entnommen werden.
Die Gefährdung nach § 315c StGB bezieht sich auf eine fremde Sache von bedeutendem Wert, dass heisst ab ca. 750€. Am Pkw entstand ein Sachschaden von 1000,00€.
F. handelte hier in Bezug auf die Tathandlung fahrlässig (Begründung siehe 1.1), auch die Gefährdung wurde fahrlässig verursacht.
F. handelte rechtswidrig und schuldhaft
-->F. beging ein Vergehen gem. § 315c/I 1a, III Nr. 1 StGB
1.3) Prüfe: -Vergehen der Unfallflucht gem. § 142 StGB-
Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich zweifelsfrei um einen Verkehrsunfall auf öffentlichem Verkehrsgrund (i.S. VwV zu § 1 StVO + Art. 6 BayStr.WG)
Bei dem beschädigten geparkten Fahrzeug entstand ein Schaden von 1000€ (=Fremdschaden)
F. war zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle, durch sein Verhalten beim Ausparken trug er zum Unfall bei.
Nachdem F. am geparkten Fahrzeug einen Schaden verursacht hatte, war er dazu verpflichtet, eine Feststellung über seine Person und der Art der Beteiligung am Unfallort zu machen. Der andere Unfallbeteiligte war zum Unfallzeitpunkt nicht vor Ort.
Somit hätte F. zumindest seiner Wartepflicht nachkommen müssen. Nach h.M. besteht die Wartepflicht mindestens 10 Min., der Unfall fand vermutlich zur Nachtzeit (F. und P. befanden sich auf einer Party) statt, es ist nicht davon auszugehen, dass der Halter des geparkten Fahrzeuges in nächster Zeit am Unfallort erscheint.
F. hat den Unfall sicherlich bemerkt, jedoch stieg er nicht aus, um sich den Schaden anzusehen, er fuhr einfach weiter und entfernte sich so vom Unfallort.
F. handelte somit vorsätzlich.
F. handelte rechtswidrig und schuldhaft.
--> F. beging ein Vergehen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort, gem. § 142/I StGB
1.4) Prüfe: Fortsetzung der Trunkenheit im Straßenverkehr, gem. § 316 StGB
Die Trunkenheitsfahrt des F. ist ein Dauerdelikt, welches durch den Unfall unterbrochen wurde. Deshalb ist hier von einer erneuten Trunkenheitsfahrt auszugehen.
Begründung zur Trunkenheitsfahrt siehe 1.1)
Ob F. die Fortsetzung der Trunkenheitsfahrt vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, ist aus dem Angabentext nicht zu entnehmen. Entweder fühlte sich F. nach dem Unfall weiter in der Verfassung, sicher zu fahren, somit würde er die weitere Fahrt ebenfalls fahrlässig begehen. Oder F. führt das Unfallgeschehen auf seine Trunkenheit zurück, somit würde die Weiterfahrt vorsätzlich geschehen.
Da F. den geparkten Pkw nicht unerheblich beschädigte und auf Grund der Tatsache, dass er ja am Abend (bewusst) einen Rum-Früchte-Cocktail getrunken hat, wird hier davon ausgegangen, dass F. die Weiterfahrt vorsätzlich begann.
F. handelte auch hier rechtswidrig und schuldhaft.
--> F. beging ein Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB
1.5) Ordnungswidrigkeiten
F. erfüllte durch die Trunkenheit den Tatbestand des § 24a StVG, sowie durch die Schädigung des geparkten Fahrzeuges den Tatbestand des § 1/II StVO, gem. § 21 OWiG kommt hier nur das Strafgesetz zur Anwendung.
Das nicht einhalten der Wartezeit nach einem Unfall ist gem. § 34 StVO NICHT sanktioniert!
2) Tatbeteiligung des P.
2.1) Prüfe: -Tatbeteiligung bei der (ersten) Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und Unfallflucht (§ 142 StGB)-
Eine Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) ist nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich zu einer von einem anderen vorsätzlich begangen rechtswidrigen Tat erfolgt.
P. handelte zwar vorsätzlich, da er sich an seinem Freund F. rächen wollte, die oben genannten Taten des F. waren jedoch fahrlässig.
2.2) Prüfe: -Tatbeteiligung zur (Fortgesetzten) Trunkenheit im Straßenverkehr, gem. § 316 StGB-
wie unter 1.3) erläutert, wurde die Fortgesetze Trunkenheitsfahr durch F. vorsätzlich begangen.
P. wollte sich bei F. rächen, somit füllte er seinen Rum-Früchte-Cocktail mehrfach mit hochprozentigen Alkohol auf, um F. betrunken zu machen.
P. wusste, dass F. noch mit dem Pkw nach der Party wieder nach Hause fahren wollte.
--> P. beging ein Vergehen der Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr, gem. §§ 316 I, 27 I StGB
H ist mit 0,4 Promille unterwegs. An einer Kreuzung übersieht ein von links kommender Pkw-Fahrer (L) die Vorfahrtsregelung und kollidiert mit dem Pkw des H. Die Beifahrerin des H erlitt dabei leichte Verletzungen
Epple/Resch StG 2005/08 B / 3, 30.10.2007, 08:41 Uhr
Trunkenheit im Verkehr?
H. fuhr in X-Stadt mit seinem Fzg auf einer innerörtl. Straße auf eine Kreuzung zu, d.h. er führte ein Fahrzeug im öffentl. Straßenverkehr.
Zu diesem Zeitpunkt stand H. unter Alkoholbeeinflussung, er hatte einen Wert von 0,4 Promille AAK (es wird von einem Alcoholtest ausgegangen). Mit diesem Wert liegt er in nicht über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, welche nämlich erst ab einem Wert von 1,10 Promille gegeben ist.
Jedoch könnte eine relative Fahruntüchtigkeit bei H. vorliegen. Diese läge bei einem Wert zwischen 0,30 - 1,09 Promille vor, sofern bei H. zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukämen.
Aus dem Sachverhalt geht lediglich hervor, dass an besagter Kreuzung dem vorfahrtsberechtigten H. durch einen anderen Pkw-Lenker (L) die Vorfahrt genommen wurde u. es hierdurch zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam. Da jedoch bei H. eine AAK von 0,4 Promille festgestellt wurde, und somit davon auszugehen ist, dass die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei H. herabgesetzt ist, muss hier in Erwägung gezogen werden, dass H. im nüchternen Zustand (0,0 Promille) diese Gefahrensituation früher wahrgenommen hätte. In dieser Situation wäre es dem H. somit möglich gewesen, frühzeitiger hierauf zu reagieren. Somit hätte er den Unfall aus seiner Weise wahrscheinlich vermeiden können.
In diesem vorliegenden Fall ist daher aus pol. Betrachtungsweise im Zweifelsfall von einer Ausfallerscheinung auszugehen; dies wird jedoch später durch die Gerichte festzustellen sein.
Der objektive Tatbestand des § 316/I StGB erfüllt.
Aus o.g. SV ist nicht ersichtlich, ob sich H. vor Fahrtantritt fahrtauglich fühlte oder ob er eigene Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit hatte. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass er sich bei diesem AAK-Wert von 0,4 Promille fahrtauglich fühlte (vermutl. "trinkfester" Kerl).
Somit könnte dem H. höchstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, da eine vorsätzl. Begehungsweise aus o.g. Gründen ausscheidet.
Sich nach vorangegangenem Alkoholkonsum hinters Steuer zu setzen (Pflichtwidrigkeit) kann immer wieder zu entsprechenden Gefahrensituationen im Straßenverkehr führen, was für H. vorhersehbar gewesen sein müsste. Diese Sorgfalt ließ er jedoch außer Acht, wodurch es zu o.g. Unfallsituation kam. Dem H. ist somit fahrlässige Begungsweise i.S. § 316/II StGB vorzuwerfen.
Zwischenergebnis:
Der Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ist erfüllt.
Gefährdung des Straßenverkehr?
Der grundlegende Tatbestand des § 315 c / I Nr. 1a StGB ist erfüllt.
Weitere Tatbestandsmerkmale im Sinne der Nr. 2 gehen aus dem Sachverhalt nicht hervor.
Auf dem Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge des H. und des L. Aus dem SV geht nur hervor, dass durch den Zusammenstoß die Beifahrerin des H. leichte Verletzungen erlitt. Über mögliche Schäden an den Pkw (sowie der Höhe) lässt der SV nichts erkennen. Ferner ist über den Zeitwert der Fahrzeuge nichts aus dem SV zu entnehmen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund pol. Erfahrungswerte bei derartig gelagerten Unfällen der Sachschaden an betreffenden Fahrzeugen nicht unerheblich ist u. somit mit hoher Wahrscheinlichkeit über der vom Gesetzgeber geforderten Geringfügigkeitsgrenze von mind. 750 Euro liegt. Durch den eingetretenen Schaden am Fahrzeug des L. (aus Sicht des H. fremde Sache) ist bereits die Gefährdung überschritten.
Hinzu kommt, dass die Beifahrerin des H. durch den Aufprall leichte Verletzungen davongetragen hat. Beteiligungsformen der Beifahrerin liegen nicht vor, wodurch diese als andere Person im Sinne des § 315c StGB anzusehen ist. Durch die eingetretene Verletzung ist die geforderte "Gefährdungshandlung" erfüllt bzw. sogar überschritten.
Der objektive Tatbestand des § 315 c / I Nr. 1a StGB ist erfüllt
Aus dem SV geht weder Vorsatz für die Tathandlung noch für die Tatfolge hervor.
Somit ist dem H. gem. § 315c / III Nr. 2 auch für die herbeigeführten Folgen (Schaden am Pkw des L., Verletzungen seiner Beifahrerin) zumindest Fahrlässigkeit zu unterstellen. Auch dies hätte H. (wie oben begründet) vorhersehen müssen.
H. beging ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs.
VOWI gem. § 24a StVG?
Da durch die AAK von 0,4 Promille bei H. der von § 24a StVG erforderliche Grenzwert von mind. 0,50 Promille nicht erreicht wurde, handelte H. hinsichtlich dieser Vorschrift nicht tatbestandsmäßig.
4. Nach einer Firmenfeier fühlt sich D unwohl und bittet seinen Kollegen E, ihn nach Hause zu fahren. Da E mit dem Pkw nicht vertraut ist, fährt er sehr unsicher und es
kommt beinahe zum Unfall mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer.
Eine Kontrolle ergibt bei E einen Wert von 0,5 mg/l und bei D 0,8 mg/l AAK.
Kalkbrenner, Huller,HeinStG 3, 30.10.2007, 08:30 Uhr
Das Verhalten des E:
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich der Sachverhalt auf rechtlich, zumindest tatsächlich öffentlichem Verkehrsgrund zuträgt.
Bei dem beschriebenen Pkw handelt es sich um ein Kfz im Sinne von § 1/II StVG.
Gefährdung des Straßenverkehrs?
Indem E mit dem Pkw des D auf der Straße fuhr, führte er im Verkehr ein Fahrzeug im Sinne des § 316/I StGB. E hatte vor Fahrtantritt Alkohol getrunken, also alkoholische Getränke im Sinne der Vorschrift zu sich genommen, was zu einer nachweislichen AAK von 0,5 mg/l führt.
Auf Grund der genannten Alkoholisierung liegt keine absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) vor; 0,5 mg/l entspricht 1,0 Promille.
Möglich wäre jedoch eine relative Fahruntüchtigkeit, welche ab 0,3 Promille in Verbindung mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gegeben wäre.
E verursachte zwar einen Beinahe-Unfall mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer und war nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies geschah jedoch nicht infolge des Genusses alkoholischer Getränke, sondern auf Grund der Tatsache, dass E das Fahrzeug des D nicht kannte und deshalb mit dessen Umgang nicht vertraut war.
Ergebnis: Tatbestand des § 316 StGB nicht erfüllt.
Da die o.g. Bestimmung der Grundtatbestand des § 315c/I Nr. 1a darstellt, kann folglich dieser Tatbestand (Gefährdung des Straßenverkehrs) ebenfalls nicht erfüllt sein.
Im weiteren werden die Bestimmungen des § 24a StVG geprüft.
Wie bereits festgestellt führte E im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug. Hierbei hatte er eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von mehr als 0,25 mg/l führte.
Da der Sachverhalt hierzu keine Anhaltspuntke gibt, kann nicht von einer vorsäzlichen Tat ausgegangen werden. E handelte jedoch zumindest fahrlässig.
E handelte rechtswidrig und vorwerfbar.
E beging eine VOWi gem. § 24a/I,III StVG.
Zur Strafbarkeit des D:
E beging eine fahrlässige VOWi, welche ein eigenhändiges Delikt darstellte. Somit schied für D sowohl eine Strafbarkeit wegen eines Unterlassensdeliktes sowie einer Beteiligung aus.
D machte sich nicht strafbar.
Der Fahrer A fährt nach einem Kegelabend mit seinem Motorrad nach Hause.
A hat drei Weißbier getrunken und fühlt sich noch fahrtüchtig.
Eine Kontrolle der Polizei ergibt 0,3 mg/l Atemalkohol (AAK).
Tschugg, 30.10.2007, 08:25 Uhr
Fahrt des A mit seinem Motorrad unter Alkoholeinfluß
A fuhr mit seinem Motorrad von der Kegelbahn nach Hause und führte somit ein Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsgrund.
Bei einer Polizeikontrolle wurde bei ihm eine AAK von 0,3 mg/l festgestellt. Dies entspricht 0,6 Promille.
Dieser Wert liegt deutlich unter dem für die absolute Fahruntüchtigkeit geforderten 1,1 Promille.
Zum Vorliegen der relativen Fahruntüchtigkeit sind mindestens ein Alkoholwert von 0,3 Promille und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gefordert.
Mit 0,6 Promille liegt A über dem geforderten Einstiegswert, jedoch gibt der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen her. Es liegt somit kein Vg nach § 316 vor.
Da es im Verlauf der Fahrt zu keiner konkreten Gefährdungssituation kam, kann auch § 315c StGB ausgeschlossen werden.
Prüfe nun § 24a StVG?
Bei dem Motorrad des A handelt es sich zweifelsfrei auch um ein Kraftfahrzeug. Der § 24a StVG fordert keinen Nachweis über die Fahrtüchtigkeit. Einzig gilt hier der Grenzwert von mindestens 0,25 mg/l. Da der Alkotest bei A eine AAK von 0,3 mg/l ergab, liegt er über dem geforderten Einstiegswert.
Der Tatbestand des § 24a StVG erfüllt.
A fühlte sich selbst während seiner Fahrt noch fahrtüchtig, somit kann ihm wenigstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Er handelte schuldhaft und vorwerfbar.
A beging fahrlässig eine VOWI gem. § 24a I, III StVG
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